Gebraucht- statt Neuteile eingebaut: Versicherer darf Deckung verweigern

Wer bei der Schadensregulierung angibt, es seien Neu- statt Gebrauchtteile in das verunfallte Kfz eingebaut worden, bekommt unter Umständen gar nichts erstattet. Das bekamen die Erben eines Land Rovers zu spüren, die sich eine entsprechende Erklärung der Erblasserin zurechnen lassen müssen.

Ein Kaskoversicherer darf die Deckung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts davon abhängig machen, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Die Klausel, so das OLG Celle, sei dahingehend zu verstehen, dass eine Bereicherung der Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden soll. Wer arglistig über den Einbau von Gebrauchtteilen hinwegtäuscht, verliere sogar den Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung (Hinweisbeschluss vom 30.01.2026 – 11 U 45/25).

Nach dem Tod einer Frau stritten sich deren Erben mit dem Kaskoversicherer ihres Land Rovers. Das Problem: Die Erblasserin hatte nach einem Unfall gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht. Statt der im Schadensgutachten angesetzten Neuteile ließ sie überwiegend Gebrauchtteile einbauen, meldete der Versicherung allerdings, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert zu haben.

Versicherung darf Reparatur mit Neuteilen fordern

Vor den Gerichten musste nun über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verhandelt werden. Diese enthielten eine Klausel, wonach die größtmöglichen Reparaturkosten – bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts – nur bezahlt würden, wenn das Fahrzeug "vollständig und fachgerecht" repariert werde. Nach einer gegenläufigen Entscheidung des LG Hannover erging nun ein Hinweisbeschluss des OLG Celle: Die Klausel ist wirksam.

Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lasse sich die Klausel nur auf eine – zulässige – Weise auslegen: Die ausdifferenzierten Erstattungsregeln sollen verhindern, dass sich Versicherungsnehmer übergebührlich bereichern. Eben eine solche Bereicherung drohe, wenn der Einbau von Neuteilen erstattet verlangt werde, obwohl tatsächlich Gebrauchtteile zum Einsatz gekommen seien.

Täuschung lässt Versicherung entfallen

Da die Versicherung bereits teilreguliert hatte, hatte die Vorinstanz sie zunächst zur Zahlung der "weiteren Versicherungsleistungen" verurteilt. Das OLG Celle beurteilte das nun als Rechtsverletzung und ging sogar noch einen weiteren Schritt in die Gegenrichtung: Aufgrund der arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmerin sei die Versicherung sogar gänzlich leistungsfrei geworden.

So war nach der Behauptung der "vollständigen und fachgerechten" Reparatur aufgefallen, dass das Fahrzeug weiterhin Bauteile mit Unfallspuren hatte. Das entsprechende Gutachten verneinte eine vollständige und fachgerechte Reparatur, worauf die Eigentümerin zu Lebzeiten reagierte. Sie stellte das Gutachten nicht in Abrede, sondern nahm es zum Anlass "für weitere Reparaturmaßnahmen". Schon daraus schloss das Gericht nun, dass die Erblasserin damit selbst eingeräumt habe, zuvor falsche Angaben zum Reparaturzustand gemacht zu haben. Diese Angaben müssten sich die Erben nun zurechnen lassen.

An der arglistigen Einstellung der ehemaligen Eigentümerin zweifelte der Senat nicht. Ihr müsse klar gewesen sein, dass sich ihre Angaben auf die Entscheidungen des Versicherers auswirken würden. Dass ein Fahrzeug mithilfe von Gebrauchtteilen gerade nicht "vollständig und fachgerecht" repariert ist, leuchte jedem verständigen Versicherungsnehmer ein. Behaupte er es gleichwohl, könne das nur dem Zweck dienen, eine günstigere Regulierung herbeizuführen.

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2026 - 11 U 45/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 23. März 2026.

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