Die Eigentümerin eines freistehenden Hauses wurde dement und ging in ein Altenpflegeheim. Ihr Schwiegersohn wurde ihr gesetzlicher Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten". Die Möbel, die nicht in ihr neues Heim passten, blieben in dem Haus. Ausgerechnet vor einem längeren Urlaub vergaßen ihre Tochter und deren Mann, den Wasserhaupthahn zuzudrehen – mit schwerwiegenden Folgen: Die Mischbatterie im Bad brach, und das austretende Wasser verursachte einen Schaden von etwa 200.000 Euro. Die Gebäudeversicherung weigerte sich, mehr als 20% des Schadens zu begleichen. Während das LG der Klage noch vollumfänglich stattgab, sprach das OLG Celle der Hauseigentümerin zwei Drittel des Schadens zu (Urteil vom 10.07.2025 – 11 U 179/24).
Möbliertes Haus war unbewohnt
Das OLG klärte zunächst einmal, dass ein Wohngebäude im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen nicht mehr bewohnt ist, wenn die letzte Bewohnerin nach ihrem Umzug nur noch einige Möbel zurücklässt. Besucher, die sich um Haus und Garten kümmern, änderten daran nichts, weil die Gefahren eines Versicherungseintritts durch bloße Besuche nicht abgewendet werden könnten. Gerade bei dem 1955 erbauten Haus bestehe das Risiko eines Rohrbruchs durch Materialermüdung. Bleibe dieser unbemerkt, weil dort niemand wohne, könne sich der Schaden potenzieren.
Betreuer versagte "zeitlich begrenzt"
Die Celler Richterinnen und Richter sahen allerdings den Verschuldensanteil des Betreuers nur bei 33%. Zwar warfen sie ihm ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, weil er vor dem etwa dreiwöchigen Urlaub vergessen hatte, den Haupthahn zuzudrehen. Bereits bei dem vorherigen Besuch hatte er die Wasserversorgung aus Eile nicht abgesperrt. Das könne man noch als "Augenblicksversagen", also als einfach fahrlässig bewerten. Aber das Haus vor einem längeren Urlaub nicht zu sichern, lässt dem OLG zufolge auf eine grobe Fahrlässigkeit schließen.
Der 11. Zivilsenat hält die vom LG zugesprochene Entschädigung in voller Höhe für zu weitgehend. Denn der Betreuer habe die Obliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 verletzt, "nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten". Da der Schwiegersohn das Haus vorher immer sorgfältig vor den Risiken geschützt hatte, handele es sich hier jedoch um ein zeitlich begrenztes Versagen. Auch sei es nicht unbedingt zu erwarten gewesen, dass eine Mischbatterie platze.