In Bremerhaven stellte jemand einen Motorroller neben einer Transformatorenstation ab. Später geriet der Roller in Brand und das Feuer griff auf die Station über, wobei ein Schaden von rund 26.000 Euro entstand. Wodurch der Brand entstanden war – Selbstentzündung aufgrund eines technischen Defekts oder Brandstiftung – blieb trotz Sachverständigengutachten ungeklärt. Der örtliche Stromversorger verlangte vom Halter des Rollers Schadensersatz – ohne Erfolg.
OLG: Geschädigter muss die Ursache beweisen
Bleibt die Ursache des Brandes ungeklärt, so fehlt laut OLG der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität für die Haftung des Rollerhalters aus § 7 Abs. 1 StVG. Das Risiko, nicht beweisen zu können, dass das Fahrzeug "bei Betrieb" in Flammen aufgegangen sei, liege auch im Rahmen der Gefährdungshaftung beim Geschädigten. Der Halter hafte nur für die Betriebsgefahr, nicht für eine anderweitige Ursache. Bei einer Brandstiftung beispielsweise hätte der Versorger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter und dessen Versicherung.
Die Bremer Richter haben auch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeughalters abgelehnt, weil auch dieser keinerlei überlegene Erkenntnisse über die Funktionsweise des Rollers besitze. Er müsse daher nicht beweisen, dass das Feuer nicht durch einen technischen Defekt entstanden ist.
Das OLG Bremen bestätigt zwar, dass die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG der Rechtsprechung des BGH zufolge weit auszulegen sei. So hätten die Bundesrichter die Haftung auch bei einem Batteriekurzschluss eines abgestellten Fahrzeugs, der zur Entzündung des Feuers geführt habe, bejaht. Aber auch die Karlsruher Richter hätten bei einer vorsätzlichen Brandstiftung die Folge einer betriebsspezifischen Gefahr des Gefährts verneint, weil sie nicht in den Schutzzweck des § 7 StVG falle.