Informantin identifizierbar: Journalistin muss über Quelle aussagen

Die Verfasserin eines Artikels wollte ihre Quelle nicht preisgeben und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings ohne Erfolg, da die im Artikel namentlich genannte Informantin laut OLG Bremen ohne Weiteres identifizierbar war. Der Quellenschutz werde daher nicht zusätzlich beeinträchtigt.

Eine Zeitung hatte einen Artikel mit dem Titel "Prozess gegen Drogen-Ärztin" veröffentlicht. Der Beitrag basierte auf Angaben einer Informantin, die wörtlich zitiert worden war. Die Frau wurde auf Unterlassung verklagt. Um zu beweisen, dass sie die angegriffenen Äußerungen getätigt hatte, benannte die Gegenseite eine Mitverfasserin des Artikels als Zeugin, die in dem Text ihre Gesprächspartnerin mit Namen erwähnt hatte ("Stieftochter X."). Im Prozess berief sich die Zeitungsredakteurin in Bezug auf die konkrete Frage, was die Gewährsfrau ihr gegenüber geäußert habe, jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO, was das LG Bremen in einem Zwischenurteil bestätigte. Das Hanseatische OLG in Bremen hob diese Entscheidung auf.

Den Bremer Richterinnen und Richter zufolge steht der Journalisten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da der Quellenschutz mit Blick auf die namentliche Nennung und die Zitate in der Veröffentlichung durch eine Aussage nicht weiter beeinträchtigt werden würde (Beschluss vom 25.09.2024 – 2 W 46/24). Ihre Quelle sei für die Leser und Leserinnen ohne Weiteres identifizierbar gewesen.

Das Gericht betonte, dass die Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht bei Presseangehörigen insbesondere nicht dazu diene, die Aufklärung über den Wahrheitsgehalt einer Presseinformation zu verhindern. Hier habe sich die Beweisfrage darauf beschränkt, ob es die Beklagte war, die die in dem Artikel beschriebenen Äußerungen getätigt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte sich die Zeugin laut OLG in ihrer Vernehmung auf eine Verneinung der Beweisfrage beschränken, ohne zugleich ihre Quelle preisgeben zu müssen. Das Vertrauensverhältnis zu einem etwaigen personenverschiedenen Informanten würde dann dadurch nicht berührt.

OLG Bremen, Beschluss vom 25.09.2024 - 2 W 46/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 14. Januar 2025.

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