Erbvertrag: Notar darf auf Umschlag unterschreiben – egal wann

Wenn ein Erbvertrag beurkundet wird, muss der Notar unterschreiben. Meist geschieht das auf dem Dokument selbst, er kann aber auch den Umschlag abzeichnen, in dem der Vertrag verwahrt wird - oder verwahrt werden soll.

Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag geschlossen, wonach ihre beiden Töchter Alleinerben nach dem Tod beider Elternteile werden sollten. Zugleich erklärten die Töchter einen Pflichtteilsverzicht. Die Urkunde wurde dabei vom Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich allerdings auf dem Umschlag, der das Vertragsdokument enthielt. Neun Jahre später wollten die Eheleute vom Erbvertrag nichts mehr wissen und schlossen ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Nach dem Tod seiner Frau beantragte der Witwer beim Nachlassgericht erfolglos einen Erbschein mit der Behauptung, dass von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in dem Vertrag keineswegs die Rede gewesen sei – eine erbvertragliche Bindung innerhalb des Familienkreises sei nie beabsichtigt gewesen. Zudem habe der Notar den Umschlag schon unterschrieben, bevor der Vertrag hineingelegt worden sei. Die Bremer Richterinnen und Richter überzeugten die Argumente des Hinterbliebenen nicht (Beschluss vom 09.05.2025 – 1 W 4/25).

OLG: Keine expliziten Ausführungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

Das OLG bestätigte die Ansicht des Nachlassgerichts, wonach die ursprünglichen Verfügungen von Todes wegen in der Urkunde als vertragsmäßige Verfügungen nach § 2278 BGB anzusehen seien und nicht durch das spätere gemeinschaftliche Testament aufgehoben werden konnten.

Aus der Vertragsurkunde, so der Senat weiter, gehe ausdrücklich hervor, dass die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit Nacherbfolge der gemeinsamen Töchter erbvertragliche Wirkung haben sollte. Eine anderweitige Auslegung – entgegen dem Wortlaut – lasse die Urkunde nicht zu.

Wie zutreffend vom AG festgestellt, habe die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags geführt, da nach § 35 BeurkG eine Heilung durch die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag erfolgen könne. Die Behauptung, die Unterschrift sei vor dem Verschließen des Umschlags erfolgt, sei unbegründet und "mangels erkennbarer Anzeichen hierfür als lediglich ins Blaue vorgetragen". Im Übrigen verlange das Gesetz lediglich die Unterschrift auf dem Umschlag, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass diese Signatur erst nach Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre. 

OLG Bremen, Beschluss vom 09.05.2025 - 1 W 4/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 26. Mai 2025.

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