Das Haus verliert immer: Einziehung aller Einsätze beim illegalen Glücksspiel
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Bei einem illegalen "Fun-Game-Automaten" kamen 440.000 Euro an Einsätzen zusammen, wovon abzüglich der Gewinnauszahlungen noch 150.000 übrigblieben. Laut dem OLG Bremen darf das Gericht nicht nur diesen Nettogewinn, sondern die Gesamtsumme der Einsätze einziehen.

Die Einziehung von erlangten Vermögenswerten folgt dem sogenannten Bruttoprinzip. Gehen die Einsätze zunächst bar über den Tresen und werden dort in digitale Credits umgewandelt, gelten sie in diesem Sinne als "erlangt". Die Einziehung darf sich – wie das OLG Bremen nun entschied – auf die Gesamtsumme der Einsätze beziehen, nicht nur auf den Nettogewinn (Urteil vom 12.09.2025 – 1 ORs 14/25).

Knapp ein Jahr lang wurden im Nebenraum einer Spielhalle diverse illegale "Fun-Game-Automaten" betrieben. Das sind Glücksspielautomaten, die Spielerinnen und Spieler mit besonders hohen Einsätzen, pausenlosem Spiel und oft auch mit dem Versprechen locken, sie könnten ihre Gewinnchance durch Geschicklichkeit erhöhen. Aus Spielerschutzgründen sind sie deshalb seit 2006 verboten.

In diesem Fall wurden die Spieleinsätze in bar an die jeweilige Tresenkraft gegeben, die dann Spiel-Credits in einem entsprechenden Gegenwert freischaltete. Etwaige Gewinne wurden später umgewechselt und ausgezahlt.

Das AG Bremen verurteilte den Betreiber der Automaten zu einer Geldstrafe von 3.400 Euro und ordnete die Einziehung der insgesamt gespielten Einsätze an: 440.000 Euro. Auf die Berufung des Angeklagten wurde die Einziehungsanordnung auf den "erwirtschafteten" Reinertrag von 150.000 Euro reduziert. Hiergegen ging die Staatsanwaltschaft Bremen in Revision. Das OLG Bremen urteilte in ihrem Sinne, und entschied die rechtliche Meinungsstreitigkeit zugunsten des Bruttoprinzips.

Werden Einsätze oder Reingewinn "erlangt"?

Der 1. Strafsenat nahm Bezug auf BGH-Rechtsprechung, wonach der einzuziehende Vermögenswert (§ 73 Abs. 1 StGB) dann aus der Tat "erlangt" sei, wenn der Täter über ihn tatsächliche Verfügungsgewalt habe. Der Betreiber habe hier also zumindest zeitweise ungehinderten Zugriff auf die Bareinsätze haben müssen. Ob er diese Verfügungsmacht irgendwann später wieder aufgeben will – etwa durch Auszahlung von Gewinnen – sei unerheblich.

Gerade das folge aus der gesetzgeberischen Idee des Bruttoprinzips. Danach sind alle Vermögenswerte in Gesamtheit abzuschöpfen, die in irgendeiner Phase der Tat tatsächlich zugeflossen sind. Gewinnmindernde Abzüge werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Umstritten sei aber, ob sich die nötige Verfügungsgewalt von vornherein auf die Gesamtheit der Einsätze oder nur den verbliebenen Gewinn beziehe. Teilweise werde vertreten, dass es erst die Differenz sei, die den Vorteil des Täters ausmache. Die Ausschüttung von Gewinnen sei insofern untrennbar mit dem unerlaubten Glücksspiel verknüpft. Dieser Ansicht schloss sich das OLG indes nicht an.

Das Bruttoprinzip entscheidet

Der Senat sah keinen Grund, das Bruttoprinzip nicht auch in diesem Fall ohne Umwege anzuwenden. Er stellte darauf ab, dass der Betreiber schon im Moment der Bareinzahlung die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Geld erlange. Dass nach Spielende ein etwaiger Gewinn auszuzahlen ist, ändere daran nichts. Der Gewinn werde nicht etwa automatisch ausgezahlt, sondern bedürfe einer einzelnen, zwischengeschalteten Entscheidung des Betreibers bzw. der Tresenkraft.  

Dafür, dass der gesamte Einsatz im Sinne des Gesetzes "erlangt" ist, spreche auch, dass die Spielerinnen und Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf eine Gewinnauszahlung hätten. Verträge über unerlaubtes Glücksspiel seien grundsätzlich nichtig. Selbst eine Rückzahlung der Einsätze komme aus bereicherungsrechtlichen Gründen (§ 817 S. 2 BGB) nicht in Betracht.

Dieses Ergebnis rechtfertige sich auch aus Gründen der Prävention: Würde die Einziehung sich nur auf den Netto-Tatgewinn erstrecken, wäre die Tatbegehung jedenfalls finanziell risikolos.

Gewinnauszahlungen kein Argument

Bei den erwarteten (und einkalkulierten) Gewinnauszahlungen handele es sich wirtschaftlich betrachtet um Aufwendungen des Täters, die zur Erzielung der Einnahmen erforderlich sind. Der Fall ähnele damit einem Drogendealer, der Betäubungsmittel vor dem Verkauf selbst einkaufen müsse. Dort erfolge auch keine Anrechnung der vorherigen Aufwendungen. Für den Automatenbetreiber gelte insoweit Ähnliches: Erst indem er Gewinnchancen in Aussicht stellt, könne er die Automaten überhaupt betreiben.

Auch könne man die Konstellation nicht mit der Herausgabe von Wechselgeld bei einem Drogenkauf vergleichen. Beim Wechselgeld bestehe gerade keine vorübergehende Verfügungsgewalt. Hier würden die Spieleinsätze indes direkt in ein Steuergerät und damit in die Verfügungsgewalt des Betreibers gelangen.

Die Einziehungsanordnung des LG Bremen war damit aufzuheben. Sollte sich die Einziehung der 440.000 Euro als unbillig erweisen – so der Senat – könne das über das Vollstreckungsrecht kompensiert werden (§ 459 Abs. 5 StPO).

OLG Bremen, Urteil vom 12.09.2025 - 1 ORs 14/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 31. Oktober 2025.

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