Kläger begehrte Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs
Der Kläger hatte gegen das Autohaus als Verkäufer mit dem Ziel geklagt, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein VW-Fahrzeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu bekommen, weil in diesem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sogenannten Abschaltautomatik verbaut war. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Klageantrag zu unbestimmt
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat das Urteil des LG bestätigt. Bereits der klägerische Antrag auf Lieferung des Ersatzfahrzeugs sei unzulässig. Ein solcher Antrag müsse so genau bestimmt sein, dass bei einer Verurteilung ein Gerichtsvollzieher wisse, was er vollstrecken müsse. Dies sei bei dem Antrag auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer "gleichartigen und gleichwertigen technischen Ausstattung" wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der Fall, denn diese Worte würden einen zu weiten Spielraum lassen.
Nachlieferungsanspruch aber auch zu verneinen
Das OLG sah aber auch keinen Anspruch des Klägers gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs für den ihm verkauften Pkw gegeben. Zwar liege ein Sachmangel vor, da ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware nicht die Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Dennoch könne der Käufer im konkreten Fall keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen.
Ersatzlieferung im Vergleich zum Software-Update unverhältnismäßig
Laut OLG wäre diese Ersatzlieferung im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des Software-Updates lägen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden klägerischen Fahrzeugs abzuziehen sei, um mehr als das 117fache höher. Dies ermögliche es dem Autohaus als Verkäufer, die vom klägerischen Käufer gewählte Form des Gewährleistungsrechts zu verweigern.
Keine deliktischen Ansprüche
Deliktische Ansprüche des Klägers bestünden ebenfalls nicht, so das OLG weiter. Das freie Autohaus hafte nicht für etwaiges Verschulden der VW AG als Herstellerin.