OLG Braunschweig: Vollkaskoversicherung muss Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug bezahlen

Die Kfz-Vollkaskoversicherung muss auch dann für ein Schadenereignis einstehen, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann. Maßgeblich sei allein, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 11.02.2019 (Az.: 11 U 74/17).

Automatikfahrzeug fuhr allein los und kollidierte mit Toreinfahrt

Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbstständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dieses Geschehen glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht.

OLG: Versicherung trifft Einstandspflicht für Unfallereignis

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Gericht die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte.

Eingreifen des Klägers lässt Versicherungsschutz nicht entfallen

Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf “N“ gestellten Hebel selbstständig in Bewegung gesetzt.  Der Versicherungsschutz würde nicht schon deshalb ausscheiden, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt habe und das Fahrzeug so in das Tor gefahren sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2019 - 11 U 74/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2019.

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