Schadensersatz für gestohlenen Oldtimer-Traktor von 1935

Um den Wert eines Oldtimer-Traktors ging es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Nachdem der Traktor vom Gelände des Verkäufers gestohlen und dem Käufer die Versicherungssumme in Höhe von 62.500 Euro ausgezahlt wurde, verklagte dieser den Verkäufer auf Ersatz unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 Euro. Damit hatte er zwar dem Grunde nach Erfolg, aber nur mit einem kleinen Teilbetrag.

Kläger kauft Sammlerfahrzeug für 35.000 Euro

Der Käufer hatte den Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935 für 35.000 Euro erworben und das Fahrzeug zunächst beim Verkäufer stehen lassen, der es auf einem Sportflugplatzgelände für mehrere Tage im Freien abstellte. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Von seiner für den Traktor abgeschlossenen Vollkaskoversicherung bekam der Käufer die vereinbarte Versicherungssumme von 62.500 Euro. Da das landwirtschaftliche Oldtimer-Fahrzeug seiner Ansicht nach aber noch viel mehr wert gewesen sei, klagte er gegen den Verkäufer auf Ersatz des unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 Euro.

OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach

Der 9. Zivilsenat kam zwar zu dem Ergebnis, dass dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Der Verkäufer habe seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt, indem er das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abgestellt habe, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern.

Schadensersatz in der Höhe auf 10.000 Euro begrenzt

Der Käufer könne aber lediglich Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro verlangen. Er habe nicht bewiesen, dass der von ihm gekaufte Traktor-Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ ("H8") gewesen sei. Die Wertschätzung beruhe auch auf der übereinstimmenden Angabe der hinzugezogenen zwei Sachverständigen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Zwar kamen die Gutachter am Ende zu unterschiedlichen Bewertungen des Traktors. Dies hinderte den Senat aber nicht an der Schätzung des dem Käufer entstandenen Schadens auf 72.500 Euro, die er durch Mittelung der von den Sachverständigen gefundenen Wertangaben vornahm.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 - 9 U 8/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2021.