OLG Braunschweig: Bundesrepublik haftet für von Polizeiarzt ausgestellte fehlerhafte Bescheinigung

Die Bundesrepublik Deutschland haftet für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18.12.2019 hervor (Az.: 11 U 85/18). Die Bundesrepublik hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, über das nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

Polizeiarzt trug nicht alle Verletzungen ein 

Der Kläger, Beamter der Bundespolizei, erlitt im entschiedenen Fall nach einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift "Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs", das der Kläger an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiterleitete. Dieser trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, sodass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte. Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm in Höhe von rund 34.000 Euro.

OLG gesteht Schadenersatzanspruch zu

Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht. Dieser habe einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bundesrepublik, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden habe. Der Arzt habe beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt. Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Der Polizeiarzt habe grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei. Damit habe er fahrlässig gehandelt, als er diese Angabe im Formular wegließ.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019 - 11 U 85/18

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2020.