Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Pkw-Leasingvertrages

Dem Leasingnehmer steht bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages über ein Auto grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Der Leasinggeber wiederum kann eine Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich mit dem geleasten Auto gefahrenen Kilometer verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. In dem Urteil geht es auch um die Fragen, wie die Höhe des Nutzungsersatzes zu bemessen und wie eine AGB-Klausel in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.

Rückabwicklung eines Leasingvertrages

Geklagt hatte ein Unternehmen, das aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrages mit der beklagten Leasinggeberin erreicht und von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten gefordert hatte. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf.

Berechnung der Nutzungsentschädigung streitig

Dabei beanspruchte sie 0,67% des Neupreises pro gefahrenen 1.000 Kilometern, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 Kilometern zugrunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. Vom Autohaus nicht ausgefüllt war hingegen das weitere Feld "Nutzungsentschädigung". Die Beklagte berief sich darauf, der "Prozentfaktor" sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt worden.

 

Erklärung in Formular unterfällt AGB-Recht

Das OLG entschied in der Berufung, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme (BeckRS 2022, 3590). Anders als vom LG Braunschweig angenommen habe, handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. AGB unterlägen aber grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssten klar und verständlich formuliert sein, um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen.

Verstoß gegen Transparenzgebot

Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, so das OLG. Jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, weil nur das Feld "Prozentfaktor" und nicht das Feld "Nutzungsentschädigung" ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.

Lineare Berechnungsmethode angewandt

Das OLG hat letztendlich die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der "linearen Berechnungsmethode" vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000 Kilometer geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte letztendlich zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung.

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2022 - 7 U 566/20

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2022.