Kfz-Ver­äu­ße­rung kann Rück­zah­lung ge­leis­te­ter Raten für Fahr­zeug­kre­dit ent­ge­gen­ste­hen

Wer einen Kfz-Kauf im Wege eines Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­tra­ges fi­nan­ziert hat, hat bei wirk­sa­mem Wi­der­ruf die­ses Ver­tra­ges grund­sätz­lich einen An­spruch gegen die Bank auf Rück­zah­lung der ge­leis­te­ten Zins- und Til­gungs­ra­ten. Zuvor muss er aber das fi­nan­zier­te Kfz her­aus­ge­ben. Kommt er dem nicht nach, hat die Bank ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht. Hier­auf weist das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig hin.

Fahr­zeug nach Wi­der­ruf des Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trags ver­äu­ßert

Der Ver­brau­cher hatte im Jahr 2014 sei­nen Neu­wa­gen über einen Kre­dit teil­fi­nan­ziert. Im Jahr 2018 wi­der­rief er seine Ver­trags­er­klä­rung und for­der­te die Bank zur Rück­zah­lung sei­ner Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen auf. Nach­dem er der Bank zudem er­folg­los an­ge­bo­ten hatte, das Fahr­zeug bei ihm zu Hause ab­zu­ho­len, ver­äu­ßer­te er es an ein Au­to­haus. Das Land­ge­richt Braun­schweig hatte die auf die Rück­zah­lung der Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen ge­rich­te­te Klage des Klä­gers mit der Be­grün­dung ab­ge­wie­sen, dass er ord­nungs­ge­mäß über sein Wi­der­rufs­recht be­lehrt wor­den und die Wi­der­rufs­frist im Zeit­punkt sei­ner Er­klä­rung be­reits ab­ge­lau­fen ge­we­sen sei.

Bank nach Kfz-Ver­äu­ße­rung zu Leis­tungs­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt

Der Klä­ger legte gegen diese Ent­schei­dung Be­ru­fung ein. Das OLG wies im Be­ru­fungs­ver­fah­ren nun dar­auf hin, dass das LG die Klage zu­min­dest im Er­geb­nis zu Recht zu­rück­ge­wie­sen habe. Der Klä­ger sei sei­ner Vor­leis­tungs­pflicht, das Fahr­zeug an die Bank zu­rück­zu­ge­ben, nicht in der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Weise nach­ge­kom­men. Dem aus dem Wi­der­ruf re­sul­tie­ren­den Zah­lungs­an­spruch des Klä­gers stehe daher ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht der Bank ent­ge­gen, auf das sie sich in die­sem Ver­fah­ren auch be­ru­fen habe. Auch könne der Klä­ger nicht mit Er­folg ein­wen­den, dass die Rück­ga­be­pflicht auf­grund der er­folg­ten Ver­äu­ße­rung ohne Wei­te­res wegen Un­mög­lich­keit er­lo­schen sei. Viel­mehr müsse ein Ver­brau­cher dar­le­gen und ge­ge­be­nen­falls be­wei­sen, dass die Rück­ga­be für ihn oder für je­der­mann un­mög­lich sei be­zie­hungs­wei­se einen un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand er­for­de­re. Dazu habe der Klä­ger in dem zu ent­schei­den­den Ver­fah­ren aber nicht vor­ge­tra­gen. Nach­dem das OLG den Klä­ger auf seine tat­säch­li­che und recht­li­che Be­wer­tung hin­ge­wie­sen hatte, hat die­ser seine Be­ru­fung gegen das land­ge­richt­li­che Ur­teil zu­rück­ge­nom­men.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.06.2022 - 4 U 36/21

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2022.

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