Kfz-Veräußerung kann Rückzahlung geleisteter Raten für Fahrzeugkredit entgegenstehen

Wer einen Kfz-Kauf im Wege eines Verbraucherdarlehensvertrages finanziert hat, hat bei wirksamem Widerruf dieses Vertrages grundsätzlich einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Zuvor muss er aber das finanzierte Kfz herausgeben. Kommt er dem nicht nach, hat die Bank ein Leistungsverweigerungsrecht. Hierauf weist das Oberlandesgericht Braunschweig hin.

Fahrzeug nach Widerruf des Verbraucherkreditvertrags veräußert

Der Verbraucher hatte im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus. Das Landgericht Braunschweig hatte die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Bank nach Kfz-Veräußerung zu Leistungsverweigerung berechtigt

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das OLG wies im Berufungsverfahren nun darauf hin, dass das LG die Klage zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei beziehungsweise einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen. Nachdem das OLG den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat dieser seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.06.2022 - 4 U 36/21

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2022.