Streit um Umgang der Großeltern mit Enkelkindern
Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit deren Kindern zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei. Das mit der Entscheidung über das Umgangsrecht befasste Amtsgericht ließ den Umgang wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht zu. Das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter sei tiefgreifend zerrüttet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne in solchen Fällen das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten oder der verfassungsrechtlich eingeräumte Erziehungsvorrang der Eltern missachtet werden.
OLG bestätigt Ablehnung des Umgangsrechts für Großeltern
Das OLG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten.
Vorliegend Gefahr eines Loyalitäts- und Erziehungskonflikts
Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet. Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.