Kein Umgangsrecht der Großeltern bei Streit mit Elternteil

Der Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind ist zu versagen, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil so zerrüttet ist, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und der elterliche Erziehungsvorrang missachtet werden würde. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden und damit eine Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Streit um Umgang der Großeltern mit Enkelkindern

Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit deren Kindern zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei. Das mit der Entscheidung über das Umgangsrecht befasste Amtsgericht ließ den Umgang wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht zu. Das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter sei tiefgreifend zerrüttet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne in solchen Fällen das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten oder der verfassungsrechtlich eingeräumte Erziehungsvorrang der Eltern missachtet werden.

OLG bestätigt Ablehnung des Umgangsrechts für Großeltern

Das OLG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten.

Vorliegend Gefahr eines Loyalitäts- und Erziehungskonflikts

Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet. Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 UF 47/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2021.