Kein Um­gangs­recht der Gro­ß­el­tern bei Streit mit El­tern­teil

Der Um­gang der Gro­ß­el­tern mit ihrem En­kel­kind ist zu ver­sa­gen, wenn das Ver­hält­nis der Gro­ß­el­tern zu einem El­tern­teil so zer­rüt­tet ist, dass das Kind in einen Loya­li­täts­kon­flikt ge­ra­ten und der el­ter­li­che Er­zie­hungs­vor­rang miss­ach­tet wer­den würde. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig ent­schie­den und damit eine Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts be­stä­tigt.

Streit um Um­gang der Gro­ß­el­tern mit En­kel­kin­dern

Die Gro­ß­el­tern vä­ter­li­cher­seits for­der­ten von den ge­trennt­le­ben­den El­tern, einen re­gel­mä­ßi­gen Wo­chen­end- und Fe­ri­en­um­gang mit deren Kin­dern zu­zu­las­sen. Der Vater be­für­wor­te­te dies zu­sätz­lich zu sei­nem ei­ge­nen Um­gang mit den Kin­dern. Die Mut­ter hin­ge­gen sprach sich gegen wei­ter­ge­hen­de Um­gän­ge mit den Gro­ß­el­tern aus. Sie be­grün­de­te dies unter an­de­rem damit, dass die Be­zie­hung zwi­schen den Gro­ß­el­tern und ihr sehr stark be­las­tet sei. Das mit der Ent­schei­dung über das Um­gangs­recht be­fass­te Amts­ge­richt ließ den Um­gang wegen Ge­fähr­dung des Kin­des­wohls nicht zu. Das Ver­hält­nis der Gro­ß­el­tern zu der Mut­ter sei tief­grei­fend zer­rüt­tet. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung könne in sol­chen Fäl­len das Kind bei einem Um­gang in einen Loya­li­täts­kon­flikt ge­ra­ten oder der ver­fas­sungs­recht­lich ein­ge­räum­te Er­zie­hungs­vor­rang der El­tern miss­ach­tet wer­den.

OLG be­stä­tigt Ab­leh­nung des Um­gangs­rechts für Gro­ß­el­tern

Das OLG hat die vor­in­stanz­li­che Ent­schei­dung be­stä­tigt. Die Gro­ß­el­tern hät­ten sich wie­der­holt ab­wer­tend über die Kin­des­mut­ter und deren Bio­gra­phie ge­äu­ßert und dabei auch ihre Er­zie­hungs­eig­nung in Frage ge­stellt, ohne dass dazu ein be­rech­tig­ter An­lass be­stan­den hätte. So hät­ten sie bei­spiels­wei­se die Her­kunft der Fa­mi­lie der Mut­ter aus dem Osten und den Beruf der Gro­ßmut­ter müt­ter­li­cher­seits als Rei­ni­gungs­kraft the­ma­ti­siert, wäh­rend sie sich selbst als Aka­de­mi­ker und gut si­tu­ier­tes Ehe­paar als bes­ser ge­eig­net zur För­de­rung der Kin­der dar­ge­stellt hät­ten.

Vor­lie­gend Ge­fahr eines Loya­li­täts- und Er­zie­hungs­kon­flikts

Sie hät­ten damit die Ge­fahr eines Loya­li­täts­kon­flik­tes be­grün­det. Die in die­sem Ver­fah­ren ge­zeig­te of­fen­kun­dig feind­se­li­ge Hal­tung der Gro­ß­el­tern ge­gen­über der Mut­ter ziele auf deren Ent­wer­tung als er­zie­hungs­ge­eig­ne­te Mut­ter ab und führ­te daher zu einer Zu­rück­wei­sung des An­trags der Gro­ß­el­tern auf Durch­set­zung eines ei­ge­nen Um­gangs­rechts.

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 UF 47/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2021.

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