Kein Schadenersatz für Sturz von Rettungstrage

Eine Verletzung beim Sturz von einer Rettungstrage begründet nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn die Trage falsch gehandhabt oder unzureichend gewartet wurde. Dabei kann allerdings kein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz verlangt werden. Laut Oberlandesgericht Braunschweig genügt, wenn die Trage die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden hat, eine Sichtprüfung. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt.

Rad an Trage gebrochen und Trage umgekippt

Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um. Der Patient verlor die Schadenersatzklage beim Landgericht. Auch seine hiergegen eingelegte Berufung zum OLG sowie die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatten keinen Erfolg.

Weder Handhabungs- noch Wartungsfehler nachgewiesen

Der Patient habe weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so das OLG. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.10.2020 - 9 U 27/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2021.