OLG Braunschweig im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche: Keine Zuständigkeit des LG Braunschweig für Ansprüche gegen Porsche

Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass für Schadenersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig ist. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE sei hingegen das LG Stuttgart ausschließlich zuständig. Mit dem Teil-Musterentscheid vom 12.08.2019 hat das OLG damit die Frage geklärt, an welchem LG die Anleger ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend machen müssen. Insbesondere ging es darum, ob die gesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit es zulassen, sämtliche Klageverfahren wegen Schäden von Anlegern bei einem Ausgangsgericht – entweder dem LG Braunschweig oder dem LG Stuttgart – zu bündeln. Dies hat das OLG nun verneint.

OLG verweist auf Ort der Sach- und Beweisnähe

Das OLG leitet seine Entscheidung aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung der hier anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift her. Der Gesetzgeber habe eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen inländische Emittenten schaffen wollen, mit denen Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht würden. Dem habe die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gesetzgeber habe bei der Konzentration der Zuständigkeit auf den Sitz des betroffenen Emittenten den Ort der Sach- und Beweisnähe vor Augen gehabt. Dies korrespondiere auch mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert werde. Dieses gesetzgeberische Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Sitz des Emittenten ausschließlich zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde.

Weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren unzulässig

Eine weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund des sogenannten Dieselskandals lasse die hier anwendbare gesetzliche Regelung des § 32b ZPO hingegen nicht zu, betont das OLG. Daraus ergebe sich in der Konsequenz, dass das LG Braunschweig für Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG und das LG Stuttgart für Schadenersatzansprüche gegen die Porsche SE ausschließlich zuständig sei.

Rechtsbeschwerde zum BGH möglich

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde würde die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindern.

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2019

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2019.

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