OLG verweist auf Ort der Sach- und Beweisnähe
Das OLG leitet seine Entscheidung aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung der hier anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift her. Der Gesetzgeber habe eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen inländische Emittenten schaffen wollen, mit denen Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht würden. Dem habe die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gesetzgeber habe bei der Konzentration der Zuständigkeit auf den Sitz des betroffenen Emittenten den Ort der Sach- und Beweisnähe vor Augen gehabt. Dies korrespondiere auch mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert werde. Dieses gesetzgeberische Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Sitz des Emittenten ausschließlich zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde.
Weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren unzulässig
Eine weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund des sogenannten Dieselskandals lasse die hier anwendbare gesetzliche Regelung des § 32b ZPO hingegen nicht zu, betont das OLG. Daraus ergebe sich in der Konsequenz, dass das LG Braunschweig für Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG und das LG Stuttgart für Schadenersatzansprüche gegen die Porsche SE ausschließlich zuständig sei.
Rechtsbeschwerde zum BGH möglich
Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde würde die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindern.