Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen schon ab 2008
Ob sich aus dem Unterlassen von Ad-hoc-Mitteilungen im Jahr 2008 und den folgenden Jahren bis zur Aufdeckung des "Diesel-Skandals" im September 2015 dem Grunde nach Schadensersatzansprüche für Anleger ergeben, hängt laut OLG für die Zeit bis zum 09.07.2012 vor allem davon ab, ob ein Vorstandsmitglied der VW AG Kenntnis von der Manipulation hatte. Nur die Kenntnis auf dieser Ebene sei der VW AG zuzurechnen. Dies müsste von der Klägerseite dargelegt und bewiesen werden. Für die Zeitpunkte nach dem 09.07.2012 habe dagegen die VW AG zu beweisen, inwieweit das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen sei. Grund für diese Differenzierung sei, dass Schadensersatzansprüche für die Zeit bis zum 09.07.2012 nur noch auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger (§ 826 BGB) gestützt werden könnten, da etwaige Ansprüche auf Grundlage der speziellen Haftungsvorschrift des § 37b WpHG verjährt seien.
Frist zur Stellungnahme bis Ende Januar 2022
Die Beteiligten hätten jetzt Gelegenheit, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und insbesondere den Vortrag und die Beweisantritte zum Kenntnisstand des Vorstands zu ergänzen und zu präzisieren. Nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist (31.01.2022) werde ein Beweisbeschluss zur Klärung der hierzu erhobenen Behauptungen erlassen. Die weitere Terminplanung werde nach Absprache mit den Beteiligten erfolgen und gesondert bekannt gegeben. Die Termine bis einschließlich Februar 2022 seien vor diesem Hintergrund aufgehoben.