LG setzte Freiheitsstrafe zur Bewährung aus
Das Landgericht Braunschweig hatte den Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung, tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Entscheidung, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, begründete das LG im Wesentlichen damit, dass der Angeklagte bisher nur zu Geldstrafen verurteilt worden sei und sich in der ersten Instanz bei dem Geschädigten entschuldigt habe. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Angeklagten könne die Strafe unter Zurückstellung erheblicher Bedenken noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Die gegen ihn erlassenen Bewährungsauflagen seien geeignet, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Das LG berücksichtigte außerdem, dass bei einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Milderungsgründe vorliegen müssen. Diese sah es in dem Teilgeständnis und der Entschuldigung des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
OLG: Keine Aussetzung bei Zweifeln an künftiger Straffreiheit
Das OLG hat die LG-Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung aufgehoben. Das LG habe seiner Prognoseentscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Für die Annahme einer günstigen Prognose genüge es nicht, dass diese nicht ausgeschlossen werden könne, denn Zweifel gingen in diesem Fall zu Lasten der angeklagten Person. Wenn das Gericht – wie hier – "erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine zukünftige Straffreiheit" habe, dürfe es die Strafe aus Rechtsgründen nicht zur Bewährung aussetzen.
Aussetzungsentscheidung unzureichend begründet
Auch sei näher zu begründen, weshalb die von dem Angeklagten erstinstanzlich geäußerte Entschuldigung ohne Weiteres für die Annahme besonderer Umstände, die bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für die Aussetzung der Vollstreckung erforderlich seien, herangezogen werden könne, da dieser sein Geständnis in der Hauptverhandlung in erheblicher Weise wieder eingeschränkt habe. Ferner bedürfe es bei bestimmten Deliktsgruppen einer eingehenden Auseinandersetzung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebiete. Dies sei insbesondere bei Straftaten gegen Polizeibeamte der Fall, die im besonderen Maße mit dem Schutz der Rechtsordnung betraut seien.