Misslungene Sprengung machte Suche nach Sprengversagern erforderlich
Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchgeführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sogenannte Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen Schadensersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks. Das Sprengunternehmen klagte daraufhin in einem vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht. Das Landgericht Göttingen wies die Klage ab. Dagegen legte das Unternehmen Berufung ein.
OLG: Kein Versicherungsschutz für Nachbesserungskosten
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar reiche es im vorgezogenen Deckungsprozess grundsätzlich aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behauptet. Dann erfasse die Haftpflichtversicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe. Hier habe der Auftraggeber aber schon keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei. Die Haftpflichtversicherung müsse zudem auch aus anderen Gründen nicht für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz.