financialright GmbH kann abgetretene Forderungen eines Schweizers gegen VW nicht einklagen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Berufung der Inkassodienstleisterin financialright GmbH im Verfahren gegen die VW AG abgewiesen. Das nur in Deutsch­land zu­ge­las­se­ne Un­ter­neh­men könne nicht die Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen eines Schwei­zer Die­sel­käu­fers gegen VW gel­tend ma­chen. Dies sei eine Über­schrei­tung der Be­fug­nis für In­kas­so­dienst­leis­tun­gen, weshalb die Ab­tre­tung nichtig und in­fol­ge­des­sen die Klägerin für die Prozessführung nicht aktivlegitimiert sei.

Deutsche Inkassodienstleisterin machte Rechte eines Schweizer Dieselkäufers geltend

Die Klägerin ließ sich im Zuge des sogenannten Diesel-Abgasskandals europaweit von Käuferinnen und Käufern von Dieselfahrzeugen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der Beklagten, der VW AG, im eigenen Namen durchzusetzen. So auch in dem vorliegenden Berufungsverfahren, in dem sie mit einem in der Schweiz ansässigen Käufer eines Fahrzeuges VW Tiguan, das über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 verfügt, eine entsprechende Abtretungsvereinbarung getroffen hatte. Die Klägerin machte diese Forderung zunächst "gebündelt" im Weg einer objektiven Klagehäufung mit etwa 2.000 weiteren Ansprüchen beim Landgericht anhängig.

LG und OLG verneinen Aktivlegitimation

Das Landgericht trennte den streitgegenständlichen Anspruch ab, verhandelte über ihn in einem gesonderten Verfahren und wies ihn mit Urteil vom 30.04.2020 wegen fehlender Aktivlegitimation zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreite. Diese rechtliche Bewertung ist nach Auffassung des 8. Zivilsenats zutreffend. Die Klägerin habe die ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen überschritten, da sie die Einziehung einer Forderung übernommen habe, deren Berechtigung sich nach einem ausländischen Recht beurteile. Zwar dürfen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch Rechtsdienstleistungen "in einem ausländischen Recht" aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Eine solche habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

financialright GmbH hätte Bestand der einzuziehenden Forderungen prüfen müssen

Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Rechtsdienstleister bei einer Einziehung einer Forderung deren Bestand nicht rechtlich zu prüfen habe. Das Inkassounternehmen übernehme nämlich -  so der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Daraus folge aber auch, dass die rechtliche Bewertung solcher Forderungen durchaus zum Kernbereich der Inkassotätigkeit gehöre. In dem vorliegenden Fall wäre die Klägerin zudem ohne diese rechtliche Bewertung und materielle Prüfung des behaupteten Schadensersatzanspruchs gar nicht in der Lage gewesen, diesen zu beziffern. Aufgrund des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht sei die Abtretung nach § 134 BGB nichtig und die Klägerin in dem Verfahren daher nicht befugt, die Rechte des Käufers geltend zu machen. Der Senat hat die Revision zugelassen und damit die Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ermöglicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.10.2021 - 8 U 40/21

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2021.