Falsche Einlagerung von Heu schmälert nach Brand Versicherungsleistungen

Eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung kann einem Landwirt in ihren Bedingungen vorschreiben, wie er sein Heu einzulagern und dass er es stetig zu kontrollieren hat. Kommt der Landwirt dem nicht nach, kann die Versicherung bei einem Brand des Heus ihre Leistungen kürzen. Hierauf wies das Oberlandesgericht Braunschweig hin und erreichte eine Berufungsrücknahme. Hintergrund ist, dass sich Heu bei falscher Lagerung leicht selbst entzünden kann.

Brand zerstörte gesamte Ernte

Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden von rund 445.000 Euro entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht vollständig nachgekommen sei.

Schaden nur zum Teil erstattet

Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags hatte in erster Instanz das Landgericht Braunschweig abgewiesen (Urteil vom 16.04.2019, Az.: 7 O 249/17). Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts zum OLG hatte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Versicherung sei zu einer 20%-igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa eine Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.

Heuballen falsch gelagert

So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der "Heutürme" erreichbar gewesen, monierte das Gericht. Die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand gewesen. Die Feststellungen des LG, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung beziehungsweise Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das OLG Braunschweig wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den AGB des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie benachteiligten den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Der Landwirt hat auf den Hinweis des OLG seine Berufung zurückgenommen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2020 - 11 U 68/19

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2020.