Beschleunigung für die übrigen Angeklagten gegeben
Die angefochtene Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer im Diesel-Betrugsprozess sei sachlich eng mit der Vorbereitung und dem Fällen eines Urteils verbunden und daher gemäß § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angreifbar. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift habe der Abtrennungsbeschluss der Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung gedient. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Verfahrenslage sei dabei nämlich nicht nur das Verfahren bezüglich des abgetrennten Angeklagten in den Blick zu nehmen, sondern auch die Förderung des Verfahrens gegen die übrigen Angeklagten zu berücksichtigen. Dem sei das Landgericht durch seine Entscheidung nachgekommen. Aufgrund der festgestellten Verhandlungsunfähigkeit Winterkorns, deren Dauer derzeit nicht belastbar prognostiziert werden könne, hätte der anberaumte Verhandlungsbeginn am 16.09.2021 ohne die Abtrennung auf nicht absehbare Zeit verschoben werden müssen. Allein die Abtrennung habe den Beginn der bereits anberaumten Hauptverhandlung ermöglicht.
Abtrennungsentscheidung nicht willkürlich
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Abtrennungsbeschlusses aus Willkürgesichtspunkten lägen nicht vor, so das OLG weiter. Die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer beruhe auf einer umfassenden und sorgfältigen Ermessensausübung, die Ermessensfehler nicht erkennen lasse. So habe die Wirtschaftsstrafkammer sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagten in Betracht komme. Die Kammer habe ihre Entscheidung beanstandungsfrei auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Gesundheitszustand des Angeklagten Winterkorn sowie zu der Prognose, wann mit seiner Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei, getroffen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Verhandlungsunfähigkeit hätte nur wenige Tage bestanden, stehe insoweit den sachverständigen Stellungnahmen entgegen. Schließlich habe die Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins gegen sämtliche Angeklagte einen längeren Terminvorlauf erfordert hätte.