Klägerin muss Pflichtenverstoß des Vorstands beweisen
Es stünde zwar fest, dass bereits ab 2008 mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Insiderinformation vorgelegen habe. Für eine Haftung von VW für die Zeit bis zum 09.07.2012 müsse die Musterklägerin aber in einem weiteren Schritt beweisen, dass zumindest ein Vorstandsmitglied Kenntnis von der Manipulation gehabt und mit Blick auf die Anleger eine verwerfliche Gesinnung vorgelegen habe. Nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerseite lasse sich eine Haftung nicht bereits auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Informationsbeschaffungs- und Wissensorganisationspflicht des Vorstandes stützen. Ob ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß vorliege, könne nicht ohne Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen festgestellt werden.
Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt?
Bei den geltend gemachten Ansprüchen einer Vielzahl von Aktionärinnen und Aktionären nach § 37b WpHG a.F. für die Zeit ab dem 10.07.2012 habe hingegen die VW AG zu beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gewesen sei. Das Gericht bekräftigte seine bereits zuvor in dem Beschluss vom 18.11.2021 geäußerte Rechtsauffassung, dass es allein auf das Wissen des aktienrechtlichen Vorstandes ankomme. Für eine Wissenszurechnung von Bereichsleitern, Markenvorständen oder Mitgliedern des Ausschusses für Produktsicherheit bestehe hingegen keine rechtliche Grundlage.