Durch Haltegriff an rechter Gesichtshälfte verletzt
In einer Wasserskianlage werden die Sportler von einem Seilsystem über das Wasser gezogen. Dabei halten sie sich – ähnlich wie beim Skilift – an Haltegriffen fest, die an Zugseilen befestigt sind. Sind diese Haltegriffe nicht von Wasserskifahrern besetzt, gleiten sie frei über das Wasser, bis sie eingezogen werden. Die Klägerin war bei ihrer Fahrt gestürzt. Während sie im Wasser schwamm, wurde sie von einem frei schwingenden Haltegriff an der rechten Gesichtshälfte verletzt.
Gericht: Anlage muss nicht nach jedem Sturz abgeschaltet werden
Die Betreiberin musste die Anlage nach Auffassung des OLG nicht sofort nach dem Sturz der Klägerin ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation abschalten. Weil gerade Anfänger häufiger stürzen, hätte dies eine ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebes zur Folge. Dies, so der Senat, sei für die Anlagenbetreiberin nicht zumutbar. Eine konkrete Gefahrensituation habe hier nicht vorgelegen: Die Klägerin sei nach dem Sturz weder bewusstlos nach handlungsunfähig gewesen, sondern habe sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt. Dass sie aufgrund einer fehlerhaften Anweisung von Mitarbeitern der Anlagenbetreiber wieder in den Gefahrenbereich hineingeschwommen sei, habe sie nicht beweisen können.
Helm hätte Verletzung nicht verhindert
Überdies habe die Anlagenbetreiberin die Klägerin vorher über die Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Fall eines Sturzes gewarnt: Wenn ein Wegschwimmen nicht mehr möglich sei, sollten die Nutzer mit dem Kopf abtauchen. Ob die Anlagenbetreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie der Klägerin zu Beginn des Kurses keinen Helm angeboten hatte, musste das Gericht nicht entscheiden. Ein vorne offener Helm hätte die von der Klägerin erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können. Im zugrundeliegenden Fall hat die Anlagenbetreiberin daher nach Auffassung des Gerichts keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Urteil ist rechtskräftig.