OLG Braunschweig: Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer im "Securenta-Komplex" sind verjährt

Etwaige Ansprüche von Anlegern der insolventen “Göttinger-Gruppe“ (“Securenta“) gegen Wirtschaftsprüfer sind nicht mehr durchsetzbar. Das außergerichtlich vor einer Gütestelle betriebene Verfahren habe mangels hinreichend konkretisierter Anträge den Ablauf der Verjährung nicht verhindern können, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 11.09.2017 (Az.:10 U 1/17 bis 10 U 4/17, 10 U 6/17 bis 10 U 18/17, 10 U 20/17 bis 10 U 68/17; 10 U 70/17 bis 10 U 90/17).

Kläger nahmen Wirtschatsprüfer in Anspruch

4.500 Anleger der insolventen “Göttinger-Gruppe“ (“Securenta“) hatten über eine Jenaer Anwaltskanzlei Schadensersatzklagen beim Landgericht Göttingen gegen Wirtschaftsprüfer erhoben. Die Kläger vertraten die Ansicht, die Wirtschaftsprüfer treffe eine Mitschuld an der Unterstützung eines gescheiterten Anlagesystems. In allen über 700 bisher in erster Instanz entschiedenen Verfahren wurden die Klagen abgewiesen. Das Landgericht ging von der Verjährung etwaiger Ansprüche aus. Dagegen legten 340 Kläger Berufung ein.

OLG: Ansprüche sind verjährt

Das Oberlandesgericht hat nunmehr 87 der Berufungen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. In diesen Fällen hat es die vorinstanzliche Entscheidung, dass etwaige Ansprüche verjährt seien, bestätigt. Das von den Anlegern in allen Fällen jeweils zuvor außergerichtlich vor einer Gütestelle betriebene Verfahren habe den Ablauf der Verjährung nicht verhindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag bei einer Gütestelle im Antrag hinreichend beschrieben werden um was es geht und was angestrebt wird (Verfahrensziel).

Verjährungshemmender Güteantrag muss Schaden konkretisieren

Nur so könne der Gegner entscheiden, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen möchte. Dafür müsse die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar sein. Klarzustellen sei im Güteantrag auch, ob als Schaden die volle Anlagesumme oder nur eine Differenz (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt werde.

Güteanträge der Kläger waren unzureichend

Anzugeben sei auch, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert sei. Etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel ein beanspruchter entgangener Gewinn, müssten zumindest bestimmbar sein. Diesen Anforderungen hätten die Kläger mit ihren außergerichtlichen Güteanträgen nicht genügt. Ihre anschließenden Klagen seien zu spät erhoben worden und etwaige Ansprüche deshalb in jedem Fall verjährt.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 - 10 U 1/17

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2017.

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