Der Eigentümer des Pkw trat dem Vorwurf entgegen, er habe ein verbotenes Zeichen der NSDAP verwendet. Er habe die beiden "Blitze" bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht.
In der ersten Instanz hatte das AG Northeim noch entschieden, dem Mann sei nicht nachzuweisen, dass ihm bewusst war, SS-Runen zu verwenden. Es hatte ihn daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das OLG Braunschweig kassierte den Freispruch nun und beklagte, dass das Urteil wegen lückenhafter Urteilsgründe revisionsrechtlich nicht zu überprüfen sei. Es fehle eine Beschreibung des Aufklebers oder eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Abbildung (Urteil vom 06.03.2025 – 1 ORs 8/25).
Dem Erscheinungsbild des Aufklebers komme aber eine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Sachverhaltes zu. Danach beurteile sich, ob die Zeichen überhaupt dem Straftatbestand des § 86a StGB, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, unterfallen und ob ihre Verwendung im konkreten Einzelfall strafbar ist.
Das OLG sah sich auch hinsichtlich der Frage des nicht nachgewiesenen Vorsatz des Angeklagten nicht in der Lage zu entscheiden, ob die dazugehörigen Urteilsausführungen tragfähig und rechtsfehlerfrei sind. Auch hierfür bedürfe es einer konkreten Darstellung der verwendeten Zeichen. Insoweit fehle auch eine Beschreibung des Zeichens der Rockgruppe, das der der Angeklagte zum Vergleich herangezogen habe. Das AG muss nun noch einmal entscheiden.