"Ossi"-Auf­kle­ber: Dop­pel-S kann harm­los sein - oder ein Zei­chen der NSDAP

Ein Auf­kle­ber auf dem Auto mit dem Schrift­zug "Ossi" klingt zu­nächst un­ver­däch­tig. Wenn aber die Buch­sta­ben "ss" in "Ossi" aus­se­hen wie SS-Runen, wird dar­aus ein Fall für den Staats­an­walt und meh­re­re Run­den vor Ge­richt. Am Ende ist die ge­naue Ge­stal­tung ent­schei­dend.

Der Ei­gen­tü­mer des Pkw trat dem Vor­wurf ent­ge­gen, er habe ein ver­bo­te­nes Zei­chen der NSDAP ver­wen­det. Er habe die bei­den "Blit­ze" bei der Be­stel­lung des Auf­kle­bers aus­schlie­ß­lich mit einer ame­ri­ka­ni­schen Rock­band in Ver­bin­dung ge­bracht.

In der ers­ten In­stanz hatte das AG Nort­heim noch ent­schie­den, dem Mann sei nicht nach­zu­wei­sen, dass ihm be­wusst war, SS-Runen zu ver­wen­den. Es hatte ihn daher aus tat­säch­li­chen Grün­den frei­ge­spro­chen. Das OLG Braun­schweig kas­sier­te den Frei­spruch nun und be­klag­te, dass das Ur­teil wegen lü­cken­haf­ter Ur­teils­grün­de re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu über­prü­fen sei. Es fehle eine Be­schrei­bung des Auf­kle­bers oder eine ord­nungs­ge­mä­ße Be­zug­nah­me auf eine Ab­bil­dung (Ur­teil vom 06.03.2025 – 1 ORs 8/25). 

Dem Er­schei­nungs­bild des Auf­kle­bers komme aber eine ma­ß­geb­li­che Be­deu­tung für die Be­wer­tung des Sach­ver­hal­tes zu. Da­nach be­ur­tei­le sich, ob die Zei­chen über­haupt dem Straf­tat­be­stand des § 86a StGB, dem Ver­wen­den von Kenn­zei­chen ver­fas­sungs­wid­ri­ger Or­ga­ni­sa­tio­nen, un­ter­fal­len und ob ihre Ver­wen­dung im kon­kre­ten Ein­zel­fall straf­bar ist.

Das OLG sah sich auch hin­sicht­lich der Frage des nicht nach­ge­wie­se­nen Vor­satz des An­ge­klag­ten nicht in der Lage zu ent­schei­den, ob die da­zu­ge­hö­ri­gen Ur­teils­aus­füh­run­gen trag­fä­hig und rechts­feh­ler­frei sind. Auch hier­für be­dür­fe es einer kon­kre­ten Dar­stel­lung der ver­wen­de­ten Zei­chen. In­so­weit fehle auch eine Be­schrei­bung des Zei­chens der Rock­grup­pe, das der der An­ge­klag­te zum Ver­gleich her­an­ge­zo­gen habe. Das AG muss nun noch ein­mal ent­schei­den.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2025 - 1 ORs 8/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 31. März 2025.

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