Vier Packungen Entrecôte: Diebstahl geringwertiger Sachen

Ein Angeklagter stahl vier Packungen Rumpsteaks bzw. Entrecôte im Wert von insgesamt 33,19 Euro. Nur ein Diebstahl geringerwertiger Sachen, so das OLG Braunschweig, das die Grenze für die Geringwertigkeit aufgrund der Preisentwicklung mittlerweile bei 40 Euro ansetzt.

Das LG Göttingen hatte den suchtkranken Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, Diebstahls in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die erbeuteten Taterträge in Höhe von 1.960,30 Euro sowie 20 Euro wurden eingezogen.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft gingen in Berufung und monierten dabei hauptsächlich den Rechtsfolgenausspruch bei den Diebstahlstaten. Daraufhin milderte das LG das Strafmaß um zehn Monate, also auf ein Jahr und sechs Monate Haft. Mit seiner dagegen eingelegten Revision erzielte der Angeklagte einen Teilerfolg.

Die Braunschweiger Richterinnen und Richter fassten auf Grundlage der veränderten Rechtslage durch das neue Konsumcannabisgesetz mehrere Schuldsprüche neu und hoben die Einzelstrafen auf (Beschluss vom 16.08.2024 – 1 ORs 15/24).

Strafrahmen wegen Geringwertigkeit des Diebesguts falsch gewählt

Insbesondere der Strafausspruch zu den Diebstählen könne keinen Bestand haben, so das OLG. Bei den entwendeten Gegenständen handelte es sich um Waren im Wert von insgesamt 33,19 Euro – mithin geringwertige Sachen, was der Anwendbarkeit des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) zwingend entgegenstehe. Da der BGH zuletzt 2004 die Wertgrenze für die Bewertung einer Sache als geringwertig nach §§ 243 Abs. 2, 248a StGB auf 25 Euro festgelegt hatte und es seitdem zu einer erheblichen "Preis-, Lohn- und Geldwertentwicklung" gekommen sei, erhöhte der Senat – einem eigenen obiter dictum folgend – den früheren Grenzwert auf 40 Euro.

Da mehrere Einzelstrafen aufgehoben wurden, fehlte der Gesamtstrafe die rechtliche Grundlage, sodass das LG sie neu festsetzen müsse. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtete das OLG auch auf die Einziehung des Wertersatzes. Zudem folgte es der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, die eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ablehnte.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.08.2024 - 1 ORs 15/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 13. Mai 2025.

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