Vermehrte Bedürfnisse nach Verkehrsunfall

Erleidet eine Person nach einem Verkehrsunfall eine derartig schwere Verletzung, dass sie auf einen speziell ausgestatteten Wagen angewiesen ist, können dessen Anschaffungskosten grundsätzlich als vermehrte Bedürfnisse auch in einer Einmalzahlung ersetzt werden. Das OLG Brandenburg verlangt dafür jedoch, dass die Geschädigte dauerhaft auf die Benutzung eines solchen Autos angewiesen ist. Das sei nicht der Fall, wenn die Verletzungen sich im Lauf der Heilung gebessert hätten. 

Nach Wirbelsäulenverletzung Ersatzfahrzeug gefordert

Die Parteien streiten sich nach einem Verkehrsunfall um Schadensersatz. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Wirbelsäulenverletzung, die eine langwierige Behandlung nach sich zog. Zunächst lag sie monatelang im Bett und war pflegebedürftig. Da es ihr unmöglich war, mit dieser Verletzung in ihren Wagen zu steigen, kaufte ihr ihr Ehemann einen neuen und verlangte nun unter anderem den Ersatz des Kaufpreises in Höhe von rund 19.000 Euro. Die Familie besaß zu diesem Zeitpunkt drei Autos, von denen die anderen zwei (Wagen des Schwagers und Firmenwagen des Ehemanns) als Automatikfahrzeuge und von der Sitzhöhe her auch für die Geschädigte geeignet waren. Das Landgericht Potsdam lehnte ihre Klage insoweit ab, das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte dieses Urteil überwiegend.

Vermehrte Bedürfnisse nicht gegeben

Grundsätzlich besteht dem OLG Brandenburg zufolge die Möglichkeit, vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB als Kapitalabfindung oder einen nach den §§ 249, 251 BGB durchzuführenden Schadensausgleich geltend zu machen, etwa durch die Anschaffung eines Hilfsmittels. Die Brandenburger Richter verneinten hier aber einen dauerhaft vermehrten Bedarf: Die Unfallgeschädigte sei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs und noch Monate danach bettlägerig gewesen. In diesem Zustand habe sie gar nicht Auto fahren können. Ansonsten habe sie den Krankentransport nutzen oder auf Fahrten durch ihren Mann oder Schwager zurückgreifen können. Die Fahrtkosten zu Behandlungen seien erstattet worden. Inzwischen ist die Frau laut dem 12. Zivilsenat des OLG wieder so weit geheilt, dass sie im Hinblick auf den Einstieg oder die Getriebeart keine besonderen Anforderungen an ein Auto stellen muss.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - 12 U 153/22

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2023.

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