Das Familiengericht hatte den Umgang der Großeltern mütterlicherseits mit den beiden Enkeln (sechs und neun Jahre alt) geregelt und ihnen Übernachtungsumgänge in überschaubarem Umfang einschließlich einer Woche in den Sommerferien zugesprochen. Das war der Oma – der Mutter der Geschiedenen – sowie deren langjährigem Ehemann – dem Stiefvater der Frau – deutlich zu wenig. Sie forderten von ihrer (Stief-)Tochter, weiteren regelmäßigen Wochenend-, Feiertags- und Ferienumgang mit den Kindern zuzulassen. Sie hätten im Alltag bereits viel Kontakt zu den Kindern gehabt und wiederholt mehrtägige Reisen mit beiden unternommen, bis die Tochter von heute auf morgen den Kontakt zur Mutter abgebrochen habe. Die Mutter der Kinder sprach sich gegen weitere Umgänge mit den Großeltern aus – dies entspreche nicht dem Kindeswohl.
Das OLG Brandenburg hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt (Beschluss vom 24.04.2024 – 9 UF 204/23). Die Großmutter und ihr Mann seien seit der Geburt im Leben der Kinder sehr präsent und feste Bezugspersonen gewesen. Dies hätte vor allem der deutliche Wunsch der Kinder verdeutlicht, nach der Wiederaufnahme der Umgangskontakte mit den Großeltern mehr gemeinsame Zeit als nur einen Übernachtungsumgang alle zwei Wochen zu haben.
Umgang ja – aber keine Ausweitung
Die Vorwürfe der Mutter, die Großeltern stellten ihre Erziehung infrage, hätten sich nicht belegen lassen. Diese hätten auch den Verdacht entkräftet, dass sie die Kinder "mit Highlights überschütteten" (Restaurantbesuch "in der Woche") oder nicht kindgerechte Geschenke (Schuhe mit Absätzen für das Mädchen, ungesunde Ernährung mit süßen Speisen und Getränken) machten. Vielmehr habe die Mutter den Eindruck beim Familiensenat erweckt, das Bedürfnis ihrer Kinder nach ungestörter Aufrechterhaltung ihrer gewachsenen Beziehung zu den Großeltern nicht wahrnehmen oder nicht akzeptieren zu können.
Umgekehrt bestehe aber kein Anlass für eine Ausweitung der vom AG angeordneten Umgangsregelung: Das Umgangsrecht aus § 1685 BGB dürfe die Kinder keinem "Umgangstourismus" aussetzen, betonte das OLG. Ein solcher könne Loyalitätskonflikte hervorrufen. Zudem müssten auch Umgangskontakte mit dem Vater eingeplant werden. Einer Überlastung des Kindes durch dauernde Besuche sei durch eine entsprechende zeitliche Beschränkung des Umgangs der Berechtigten vorzubeugen; dabei sei auch das kindliche Bedürfnis nach Ruhe und (Freizeit-)Kontakten zu Gleichaltrigen zu berücksichtigen.