Ein Mann hatte sich über die Internetplattform eBay ein Notebook – ein Apple Macbook Pro – für 7.049 Euro bestellt, das er nach Erhalt wieder (originalverpackt und versichert) zurücksandte und den Kauf widerrief. Auf der Angebotsseite hatte er eine "persönliche Konfiguration" ausgewählt und sich das leistungsstärkste Notebook aus vorgegebenen Optionen zusammengestellt. Einmal fest verbaut, können die einzelnen ausgesuchten Komponenten nicht problemlos wieder entfernt werden. Nachdem die Händlerin die Rückabwicklung verweigerte, zog der Verbraucher vor Gericht.
Das LG hatte ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, da das bestellte Notebook individuell konfiguriert sei. Das Gerät, so ein Gutachter, sei in der gewählten hochwertigen Ausstattung nur schwer und mit großen finanziellen Preisnachlässen durch den Händler weiterzuveräußern. Ein vertragliches Rückgaberecht sei nicht vereinbart worden.
Die Berufung des Verbrauchers hatte Erfolg. Das OLG Brandenburg gestand ihm ein Widerrufsrecht über das konfigurierte Notebook zu und verurteilte die Händlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises (Urteil vom 16.07.2024 – 7 U 133/23). Nach Ansicht des Gerichts ist das Widerrufsrecht nicht nach §§ 312c Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da das Notebook hier aus vorgegebenen Standardoptionen konfiguriert worden sei, nicht aber nach individuellen Vorgaben des Käufers ("Maßfertigung").
Die Angebotsauswahl aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten, so das Gremium weiter, stelle keine individuelle Anfertigung dar. Entscheidend sei, dass das Notebook serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt und hinsichtlich der vier Komponenten Prozessor, Arbeitsspeicher, Grafikkarte und Festplatte gefertigt werde. Dem Verkäufer stehe demnach eine begrenzte Anzahl verschiedener Varianten des angebotenen Notebooks zur Verfügung, von denen der Käufer gerade nicht abweichen könne. Durch die Begrenzung der Optionen sei auch das Absatzrisiko grundsätzlich geringer (wie etwa bei maßgefertigten Textilien oder Möbelstücken). Das Risiko, dass das hier bestellte Notebook von der Händlerin nur einmal verkauft wurde ("Ladenhüter"), sei von der Computerhändlerin zu tragen. Daher müsse sie den Kaufpreis erstatten.
Das OLG hat die Revision zugelassen.