Das OLG Brandenburg hat klargestellt, dass Digitalisierungskosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gehören, wenn das ganze Verfahren in Papierform geführt wurde und die Digitalisierung lediglich der internen Arbeitsorganisation einer Kanzlei dient (Beschluss vom 05.01.2026 - 6 W 43/25). Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Cottbus wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte verlangt, dass Digitalisierungskosten von rund 2.396 Euro im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Ihre Anwälte hatten umfangreiche Unterlagen, die die Gegenseite in Papierform übermittelt hatte, vollständig einscannen lassen. Das OLG sah hierin jedoch keine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Die Richter führten aus, dass Aufwendungen nur dann erstattungsfähig sind, wenn eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachgerecht und erforderlich ansehen musste. Eine Erstattungspflicht bestehe nicht, wenn mehrere Maßnahmen zur Verfügung stehen und die Partei die kostengünstigere hätte wählen können. Maßstab sei stets eine sparsame Prozessführung.
Einscannen nur persönliche Arbeitserleichterung
Das Gericht stellte fest, dass das zugrunde liegende Verfahren vor dem LG Cottbus bis zum Vergleich in Papierform geführt worden war. Die Digitalisierung der Unterlagen diente daher allein der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, nicht aber der Rechtsverfolgung selbst. Ein Erstattungsanspruch scheide deshalb aus.
Offen ließ das Gericht, ob eine Erstattung denkbar gewesen wäre, wenn die Klägerseite zuvor eine digitale Übermittlung der Unterlagen verlangt und nachweislich vergeblich eingefordert hätte. Dies sei im konkreten Fall jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Zudem wies der Senat darauf hin, dass das reine Einscannen von Dokumenten seit der Neufassung von Nr. 7000 VV RVG (2. KostRMoG 2013) keine gesonderte Vergütung mehr auslöst. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich klargestellt, dass ein Scan keine "Ablichtung" oder "Kopie" im Sinne der Dokumentenpauschale sei. Eine Erstattung komme daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorlagen.
Die Beschwerde der Klägerin blieb damit ohne Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.


