Verheiratet mit Partner der Klägerkanzlei: Richterin befangen

Eine Richterin wurde von der beklagten Partei in einem Bauprozess wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ihr Ehemann war Partner der Kanzlei, die die Klägerin vertrat. Das OLG Brandenburg gab dem Ablehnungsgesuch statt: Schließlich gehe es um eine mittelständische Sozietät.    

Die Richterin war während eines Baumängelprozesses Teil der zuständigen LG-Kammer geworden. Sie hatte bereits an einem Beweisbeschluss mitgewirkt, als die Parteien durch eine Mitteilung der Berichterstatterin erfuhren, dass der Ehemann der Richterin Anwalt in der mittelständischen Kanzlei ist, die die Klägerin in dem Verfahren vertrat. Auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten wegen Anscheins der Befangenheit hin bestätigte die Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme, dass ihr Ehemann Partner der am Verfahren beteiligten Kanzlei sei.

Das LG hielt das indes für unproblematisch und wies das Ablehnungsgesuch zurück. Die Kammer erachtete allein die Ehe der Richterin mit einem Partner der eine Partei vertretenden Kanzlei ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für nicht ausreichend, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das sah das OLG Brandenburg anders und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet (Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 1/26).

Mittelständische Kanzlei, selber Standort

Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zum Prozessbevollmächtigten des Gegners gebe der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass auf die Richterin unzulässig Einfluss genommen werden könnte, so der Senat. Zwar könnte es Konstellationen geben, in denen allein die Ehe mit einem Anwalt aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht ohne weiteres die Besorgnis richterlicher Befangenheit begründen würde. Zum Beispiel, führt das OLG aus, wenn es sich um eine Großkanzlei mit zahlreichen Standorten handeln würde.

Doch um eine solche Sozietät ging es eben nicht. Der klägerische Prozessbevollmächtigte und der Ehemann der Richterin waren vielmehr beide Partner am selben Standort der mittelständischen Kanzlei und verantworteten gemeinsam deren wirtschaftlichen Erfolg. Daher sei aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters die Sorge vor einer unzulässigen Einflussnahme gerechtfertigt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 1/26

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2026.

Mehr zum Thema