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Die Polizei hatte festgestellt, dass der 21-Jährige zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte - darunter auch Beiträge, welche die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland enthielten. Daraufhin entließ die Dienstbehörde den Polizeianwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Zurecht, befand nun das OLG und lehnte den Eilantrag des Mannes ab. Die Entlassung sei rechtmäßig gewesen.
Zweifel an Verfassungstreue für Entlassung ausreichend
Allen Landesbeamtinnen und -beamten sei ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen, bekräftige das Gericht. Es sei unverzichtbar, dass diese den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten.
Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2023 - 4 S 11/23
Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 28. Juli 2023.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Hebeler, Die Verfassungstreuepflicht im Staatsdienst, JA 2023, 617
Nitschke, "Struktureller Rassismus" in der Beamtenschaft, ZRP 2022, 91
Masuch, Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520
VG Freiburg, Entlassung eines Polizeimeisteranwärters wegen Mitgliedschaft in WhatsApp-Gruppe, MMR 2021, 274
VG Berlin, Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe, BeckRS 2021, 11120
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