Mit dem Richter telefoniert: Keine Terminsgebühr

Wenn man für eine außergerichtliche Verhandlung über ein Ende des Verfahrens eine Terminsgebühr möchte, muss man auch mit der Gegenseite sprechen. Ein einseitiges Telefonat mit dem Gericht kann nach Ansicht des OLG Bamberg keine Terminsgebühr auslösen.

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 736,80 EURO netto in einem Kostenfestsetzungsbeschluss für ein Telefonat mit dem Richter. In der Sache hatten Schwiegereltern ihre Schwiegertochter auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags verklagt. Diese zahlte nach Zustellung des Antrags. Daraufhin rief der Anwalt des Paars bei Gericht an, um die Frage zu klären, wie dieses – sowie ein weiteres – Verfahren ohne anfallende Verfahrenskosten für seine Mandanten beendet werden könnten. Die Schwiegertochter wurde nicht beteiligt. Unter Bezugnahme auf das Gespräch erklärte der Bevollmächtigte am nächsten Tag das Verfahren für erledigt. Dem widersprach die Frau nicht und das Familiengericht erlegte ihr die Kosten auf.

Nachdem die Rechtspflegerin zunächst die Festsetzung einer Terminsgebühr abgelehnt hatte, änderte sie nach einer Beschwerde der Schwiegereltern und einer dienstlichen Erklärung des Richters ihre Einschätzung. Die sofortige Beschwerde der Schwiegertochter hatte Erfolg.

Das OLG Bamberg hob den Abhilfebeschluss des AG auf und stellte klar: Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Verbindung mit Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG ist hier nicht angefallen (Beschluss vom 18.01.2024 – 2 WF 177/23). Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Partei und dem zuständigen Richter könne ohne Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr auslösen. Die zusätzliche Einschaltung des Gerichts bei Gesprächen der Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens sei unschädlich. Es könne aber nicht eine Seite ersetzen, da nur die Beteiligten selbst über den Verfahrensgegenstand bestimmen dürften.

Die Rechtsbeschwerde wurde von den Bamberger Richterinnen und Richtern wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2024 - 2 WF 177/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 15. Februar 2024.

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