Scans sind keine Kopien: Dokumentenpauschale für Anwalt entfällt

Scannen Anwälte Dokumente, etwa Gerichtsakten, zur digitalen Bearbeitung ein, begründet das keinen Anspruch auf Erstattung einer Dokumentenpauschale. Denn eingescannte Dokumente seien keine Kopien im Sinn des Auslagentatbestands Nr. 7000 VV RVG, entschied das OLG Bamberg.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung für ein Zivilverfahren war eine mit über 1.000 Euro geltend gemachte Dokumentenpauschale streitig. Der Anwalt des Klägers hatte sich vom LG über 6.000 Aktenseiten per Post schicken lassen und anschließend eingescannt. Der Rechtspfleger hielt die Digitalisierungskosten nicht für erstattungsfähig. Der anschließenden sofortigen Beschwerde half er nicht ab und legte sie dem OLG vor.

Das OLG hat das Erstgericht bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 02.04.2024 - 1 W 12/24 e). Für das Einscannen der Unterlagen bestehe kein Anspruch auf eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG. Es handele sich nicht um eine Herstellung von "Kopien" im Sinn von Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Eine Kopie im Sinn des Kostenrechts sei nur die "Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand", etwa Papier, Karton oder Folie.

Der Gesetzgeber habe mit dem 2. KostRMoG den zuvor verwendeten Begriff der "Ablichtung" durch den der "Kopie" ersetzt, um klarzustellen, dass eingescannte Dokumente entgegen der davor herrschenden Meinung nicht erfasst sind. Für das Einscannen könne eine Dokumentenpauschale nur unter den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen der Nr. 7000 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 lit. d VV RVG anfallen. Nur auf diese Regelung beziehe sich Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV RVG.

Auch Verstoß gegen kostensparende Prozessführung

Laut OLG scheitert die Erstattungsfähigkeit der Kosten auch am Grundsatz der kostensparenden Prozessführung. Das Verfahren sei papieren geführt worden, die Digitalisierung habe nur die Arbeit des Anwalts erleichtern sollen. Das sei aber "in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung nicht erstattungsfähig". Außerdem hätte dieser die Unterlagen zunächst in digitaler Form fordern müssen.

Wie das OLG Bamberg sehen das auch andere Gerichte nach der Änderung durch das 2. KostRMoG, etwa das LSG Bayern in einem Beschluss vom August 2018 (L 12 SF 296/18 E). Das LSG merkt in seiner Entscheidung aber an, dass es die unterschiedliche Behandlung von Einscannen und Kopieren, die beide dem Anwalt die Akte verfügbar machen sollen und auch gleich viel Arbeit machten, für schwer nachvollziehbar hält. Der DAV und die BRAK fordern eine Änderung der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, um auch "das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte" zu erfassen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024 - 1 W 12/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 6. Mai 2024.