Das Familiengericht hatte in einem Verfahren nach § 1666 BGB wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung beschlossen, dass "derzeit" keine Maßnahmen erforderlich seien. Grundlage dieser Entscheidung war eine Einigung zwischen den Eltern und dem Jugendamt, wonach die Mutter unter anderem ein Drogenscreening absolvieren würde. Eine spätere Überprüfung durch das Amtsgericht ergab, dass die Absprache eingehalten worden war. Ihr beigeordneter Anwalt hat dafür nun eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse erhalten, die das AG ihm zunächst verwehrt hatte.
OLG: Entlastung des Gerichts auch bei Kindeswohlgefährdung
Das OLG Bamberg hat argumentiert, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Einigungsgebühr im RVG die Entlastung der Gerichte durch die Tätigkeit von Anwälten habe honorieren wollen. In Ziffer 1003 Abs. 2 VV RVG werden, so der Familiensenat, ausdrücklich "Kindschaftssachen" erwähnt, so dass man davon ausgehen müsse, dass auch die Verfahren nach § 1666 BGB gemeint seien. Die Verwendung des Begriffs "derzeit" durch das Familiengericht bedeute lediglich, dass es sich seiner Verpflichtung aus § 166 Abs. 3 FamFG bewusst gewesen sei, die Sachlage (in der Regel binnen drei Monaten laut Gesetz) zu überprüfen, wenn das Gericht nicht eingegriffen hat. Die Vereinbarung habe gehalten, so dass die Einigung nach Überzeugung des Familiensenats zum Abschluss des Falls geführt hat.
Die Frage, ob in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB überhaupt eine Einigungsgebühr anfallen kann, ist unter den Oberlandesgerichten umstritten. Während Hans-Jochem Mayer im Jahr 2019 (NJW 2019, 3426 (3427)) noch davon ausging, dass eine Ablehnung durch das OLG Brandenburg Ausdruck einer "gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung" sei, haben sich seitdem mehrere Oberlandesgerichte (s. hierzu die Links "Aus der Datenbank beck-online" unten) für den Anfall dieser Gebühr ausgesprochen.