Krank nach Co­ro­na-Imp­fung: As­tra­ze­ne­ca muss Aus­kunft er­tei­len

Im Pro­zess um einen mut­ma­ß­li­chen Co­ro­na-Impf­scha­den hat eine Frau einen Teil­erfolg gegen As­tra­ze­ne­ca er­zielt. Das OLG Bam­berg ver­ur­teil­te den Impf­stoff-Her­stel­ler am Mon­tag zu einer um­fas­sen­den Aus­kunft über Ne­ben­wir­kun­gen. Der Zi­vil­pro­zess ge­hört zu den ers­ten gegen einen Co­ro­na-Impf­stoff­her­stel­ler in Deutsch­land.

Das Un­ter­neh­men muss dem­nach Daten zu allen be­kann­ten Wir­kun­gen und Ne­ben­wir­kun­gen sei­nes Co­ro­na-Impf­stoffs "Va­x­ze­vria" zur Ver­fü­gung stel­len sowie zu sämt­li­chen wei­te­ren Er­kennt­nis­sen über mög­li­che schäd­li­che Wir­kun­gen, "so­weit diese das Throm­bo­se-mit-Throm­bo­zy­to­pe­nie-Syn­drom (TTS) be­tref­fen". Die Aus­künf­te müs­sen für den Zeit­raum ab Zu­las­sung des Impf­stoffs am 27. De­zem­ber 2020 bis zum 19. Fe­bru­ar 2024 zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Eine Re­vi­si­on gegen die Ent­schei­dung ließ das OLG nicht zu.

Die 33 Jahre alte Klä­ge­rin hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vak­zin von As­tra­ze­ne­ca imp­fen las­sen und da­nach eine so­ge­nann­te Darm­venen­throm­bo­se er­lit­ten. Sie wurde in ein Koma ver­setzt, letzt­lich muss­te ihr ein Teil des Darms ent­fernt wer­den. Sie for­dert von dem bri­tisch-schwe­di­schen Un­ter­neh­men Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz, den Weg dahin be­rei­ten soll die nun er­folg­rei­che Aus­kunfts­kla­ge.

Seine Man­dan­tin und er seien über die Ent­schei­dung des Ge­richts sehr glück­lich, sagte der An­walt der Frau, Vol­ker Loe­sch­ner, am Mon­tag der Deut­schen Pres­se-Agen­tur. Er gehe davon aus, dass nach die­sem Er­folg wei­te­re Aus­kunfts­kla­gen in ähn­li­chen Ver­fah­ren fol­gen wer­den. Die nun von As­tra­ze­ne­ca zur Ver­fü­gung zu stel­len­den Daten könn­ten für wei­te­re be­reits lau­fen­de und künf­ti­ge Ver­fah­ren von Re­le­vanz sein, so Loe­sch­ner. Im Grun­de müsse As­tra­ze­nen­ca die Daten so­fort zur Ver­fü­gung stel­len. Er wolle dem Un­ter­neh­men aber eine Frist von meh­re­ren Wo­chen set­zen. 

Ein Ge­richts­spre­cher wies dar­auf hin, dass sich die zu er­tei­len­den Aus­künf­te nur auf die Er­kran­kung der Klä­ge­rin be­zie­hen. Von As­tra­ze­ne­ca zur Ver­fü­gung ge­stell­te Daten seien zudem zu­nächst nur den Kla­ge­par­tei­en zu­gäng­lich. Die 33-Jäh­ri­ge hatte mit ihrer Klage auch Aus­künf­te von As­tra­ze­ne­ca zu allen Wech­sel­wir­kun­gen mit dem Impf­stoff ver­langt. Dies lehn­te der Senat aber ab.

Das Scha­dens­er­satz- und Schmer­zens­geld­ver­fah­ren der Klä­ge­rin läuft wei­ter. Die Frau for­dert von As­tra­ze­ne­ca min­des­tens 250.000 Euro Schmer­zens­geld sowie 17.200 Euro Ver­dienst­aus­fall und bis zu 600.000 Euro für künf­ti­ge Be­ein­träch­ti­gun­gen. Die An­wäl­te von As­tra­ze­ne­ca schlos­sen einen Ver­gleich mit der Klä­ge­rin bis­lang aus und ver­wie­sen auf die Ent­schei­dung des LG Hof. Die­ses hatte die Klage der Frau in ers­ter In­stanz ab­ge­wie­sen, da es weder einen Pro­dukt­feh­ler noch einen In­for­ma­ti­ons­feh­ler im Zu­sam­men­hang mit dem Impf­stoff fest­stel­len konn­te.

Redaktion beck-aktuell, bw, 9. April 2024 (dpa).

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