Das Unternehmen muss demnach Daten zu allen bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen seines Corona-Impfstoffs "Vaxzevria" zur Verfügung stellen sowie zu sämtlichen weiteren Erkenntnissen über mögliche schädliche Wirkungen, "soweit diese das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) betreffen". Die Auskünfte müssen für den Zeitraum ab Zulassung des Impfstoffs am 27. Dezember 2020 bis zum 19. Februar 2024 zur Verfügung gestellt werden. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das OLG nicht zu.
Die 33 Jahre alte Klägerin hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin von Astrazeneca impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie wurde in ein Koma versetzt, letztlich musste ihr ein Teil des Darms entfernt werden. Sie fordert von dem britisch-schwedischen Unternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz, den Weg dahin bereiten soll die nun erfolgreiche Auskunftsklage.
Seine Mandantin und er seien über die Entscheidung des Gerichts sehr glücklich, sagte der Anwalt der Frau, Volker Loeschner, am Montag der Deutschen Presse-Agentur. Er gehe davon aus, dass nach diesem Erfolg weitere Auskunftsklagen in ähnlichen Verfahren folgen werden. Die nun von Astrazeneca zur Verfügung zu stellenden Daten könnten für weitere bereits laufende und künftige Verfahren von Relevanz sein, so Loeschner. Im Grunde müsse Astrazenenca die Daten sofort zur Verfügung stellen. Er wolle dem Unternehmen aber eine Frist von mehreren Wochen setzen.
Ein Gerichtssprecher wies darauf hin, dass sich die zu erteilenden Auskünfte nur auf die Erkrankung der Klägerin beziehen. Von Astrazeneca zur Verfügung gestellte Daten seien zudem zunächst nur den Klageparteien zugänglich. Die 33-Jährige hatte mit ihrer Klage auch Auskünfte von Astrazeneca zu allen Wechselwirkungen mit dem Impfstoff verlangt. Dies lehnte der Senat aber ab.
Das Schadensersatz- und Schmerzensgeldverfahren der Klägerin läuft weiter. Die Frau fordert von Astrazeneca mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld sowie 17.200 Euro Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Die Anwälte von Astrazeneca schlossen einen Vergleich mit der Klägerin bislang aus und verwiesen auf die Entscheidung des LG Hof. Dieses hatte die Klage der Frau in erster Instanz abgewiesen, da es weder einen Produktfehler noch einen Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff feststellen konnte.