Über­grif­fi­ge Auf­la­gen: Kein Rauch­ver­bot für El­tern durch das Fa­mi­li­en­ge­richt
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Für die Auf­la­ge, wäh­rend des Um­gangs mit den Kin­dern nicht zu rau­chen, gibt es ohne kon­kre­te Kin­des­wohl­ge­fähr­dung keine ge­setz­li­che Grund­la­ge, be­schloss das OLG. Da müsse schon der Ge­setz­ge­ber ran, wenn er die Kin­der vor den rau­chen­den El­tern schüt­zen wolle.

Ein Ge­richt kann El­tern nicht vor­schrei­ben, ob sie wäh­rend der Um­gangs­zeit mit ihren Kin­dern rau­chen oder nicht, fand das OLG Bam­berg und hob damit die An­ord­nung eines FamG auf (Be­schluss vom 07.08.2024 – 7 UF 80/24 e).

Die El­tern zwei­er Kin­der im Alter von acht und zehn Jah­ren hat­ten sich ge­trennt, die Kin­der blie­ben dabei im Haus­halt der Mut­ter, die auch das al­lei­ni­ge Sor­ge­recht hatte. Nun strit­ten sich die El­tern über das Um­gangs­recht des Va­ters - die Mut­ter woll­te ihm nur noch jedes zwei­te Wo­chen­en­de zu­ge­ste­hen, wäh­rend er den Um­gang schritt­wei­se bis zum Wech­sel­mo­dell aus­wei­ten woll­te.

Kurz vor der An­hö­rung beim Fa­mi­li­en­ge­richt ge­riet die zehn­jäh­ri­ge Toch­ter mit ihrem Vater an­ein­an­der und ver­wei­ger­te den wei­te­ren Um­gang mit ihm, nach­dem er sie am Te­le­fon be­schimpft hatte. Das AG schloss dar­auf­hin den Um­gang mit der Toch­ter für zwei Mo­na­te aus. Da­nach soll­te er – für beide Kin­der – jedes zwei­te Wo­chen­en­de Um­gang haben. Das AG for­der­te aber eine schrift­li­che Ent­schul­di­gung ge­gen­über dem Mäd­chen. Auf al­lei­ni­ge In­itia­ti­ve des Ju­gend­amts er­ging schlie­ß­lich noch die An­ord­nung, dass er wäh­rend des Um­gangs im Bei­sein der Kin­der in ge­schlos­se­nen Räu­men nicht mehr rau­chen dürfe und die Woh­nung aus­rei­chend lüf­ten müsse. Da­ge­gen erhob der Vater die Rechts­be­schwer­de zum OLG Bam­berg – teil­wei­se mit Er­folg.

Rau­chen kann nur der Ge­setz­ge­ber ver­bie­ten

Das OLG sah für die An­ord­nung keine Rechts­grund­la­ge. Zwar sei Pas­siv­rau­chen un­ge­sund, es gebe aber kei­nen An­halts­punkt dafür, dass es das kör­per­li­che Wohl der Kin­der kon­kret be­ein­träch­ti­ge. Nur wenn eines der Kin­der etwa Asth­ma hätte und des­halb von dem Zi­ga­ret­ten­qualm ge­sund­heit­lich be­ein­träch­tigt werde, könn­te eine sol­che An­ord­nung zum Kin­des­wohl er­ge­hen. An­sons­ten müsse der Ge­setz­ge­ber ent­schei­den, ob er Kin­der vor Pas­siv­rau­chen schüt­zen wolle.

Die Bam­ber­ger Rich­te­rin­nen und Rich­ter lehn­ten es ab, diese An­ord­nung – wie das AG – auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 in Ver­bin­dung mit § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zu stüt­zen: Es sei nicht er­sicht­lich, dass Rau­chen die "Er­zie­hung der Kin­der er­schwe­re". Die Mut­ter habe sich bei­spiels­wei­se zu die­sem "Pro­blem" wäh­rend des Ver­fah­rens über­haupt nicht ge­äu­ßert.

Das OLG be­an­stan­de­te auch die An­ord­nung, der Vater müsse sich bei der Toch­ter schrift­lich ent­schul­di­gen. Auch hier gebe es keine Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge. Im Üb­ri­gen habe er sich schon münd­lich bei ihr ent­schul­digt und die Sache sei damit er­le­digt ge­we­sen. 

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2024 - 7 UF 80/24 e

Redaktion beck-aktuell, rw, 15. August 2024.

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