Übergriffige Auflagen: Kein Rauchverbot für Eltern durch das Familiengericht
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Für die Auflage, während des Umgangs mit den Kindern nicht zu rauchen, gibt es ohne konkrete Kindeswohlgefährdung keine gesetzliche Grundlage, beschloss das OLG. Da müsse schon der Gesetzgeber ran, wenn er die Kinder vor den rauchenden Eltern schützen wolle.

Ein Gericht kann Eltern nicht vorschreiben, ob sie während der Umgangszeit mit ihren Kindern rauchen oder nicht, fand das OLG Bamberg und hob damit die Anordnung eines FamG auf (Beschluss vom 07.08.2024 – 7 UF 80/24 e).

Die Eltern zweier Kinder im Alter von acht und zehn Jahren hatten sich getrennt, die Kinder blieben dabei im Haushalt der Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Nun stritten sich die Eltern über das Umgangsrecht des Vaters - die Mutter wollte ihm nur noch jedes zweite Wochenende zugestehen, während er den Umgang schrittweise bis zum Wechselmodell ausweiten wollte.

Kurz vor der Anhörung beim Familiengericht geriet die zehnjährige Tochter mit ihrem Vater aneinander und verweigerte den weiteren Umgang mit ihm, nachdem er sie am Telefon beschimpft hatte. Das AG schloss daraufhin den Umgang mit der Tochter für zwei Monate aus. Danach sollte er – für beide Kinder – jedes zweite Wochenende Umgang haben. Das AG forderte aber eine schriftliche Entschuldigung gegenüber dem Mädchen. Auf alleinige Initiative des Jugendamts erging schließlich noch die Anordnung, dass er während des Umgangs im Beisein der Kinder in geschlossenen Räumen nicht mehr rauchen dürfe und die Wohnung ausreichend lüften müsse. Dagegen erhob der Vater die Rechtsbeschwerde zum OLG Bamberg – teilweise mit Erfolg.

Rauchen kann nur der Gesetzgeber verbieten

Das OLG sah für die Anordnung keine Rechtsgrundlage. Zwar sei Passivrauchen ungesund, es gebe aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass es das körperliche Wohl der Kinder konkret beeinträchtige. Nur wenn eines der Kinder etwa Asthma hätte und deshalb von dem Zigarettenqualm gesundheitlich beeinträchtigt werde, könnte eine solche Anordnung zum Kindeswohl ergehen. Ansonsten müsse der Gesetzgeber entscheiden, ob er Kinder vor Passivrauchen schützen wolle.

Die Bamberger Richterinnen und Richter lehnten es ab, diese Anordnung – wie das AG – auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zu stützen: Es sei nicht ersichtlich, dass Rauchen die "Erziehung der Kinder erschwere". Die Mutter habe sich beispielsweise zu diesem "Problem" während des Verfahrens überhaupt nicht geäußert.

Das OLG beanstandete auch die Anordnung, der Vater müsse sich bei der Tochter schriftlich entschuldigen. Auch hier gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen habe er sich schon mündlich bei ihr entschuldigt und die Sache sei damit erledigt gewesen. 

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2024 - 7 UF 80/24 e

Redaktion beck-aktuell, rw, 15. August 2024.