Ein privater Krankenversicherer in Österreich hatte regelmäßig mit Verbrauchern Verträge abgeschlossen, in deren Versicherungsbedingungen festgelegt war, dass Geschlechtsumwandlungen keinen Versicherungsfall darstellen. Das missfiel einem Verbraucherschutzverband, der von der Versicherung verlangte, diese Ausschlussklausel nicht mehr zu verwenden.
Der Oberste Gerichtshof in Wien urteilte nun, dass der Ausschluss von Geschlechtsumwandlungen gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung verstößt und daher unwirksam ist (Urteil vom 07.08.2025 – 7 Ob 58/25t). Das Diskriminierungsverbot steht in der österreichischen Vorschrift § 1c VersVG und untersagt, dass das Geschlecht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Männer und Frauen führt. Es gelte umfassend und absolut, so der OGH weiter, es dürften daher unter anderem keine geschlechtsspezifischen Risikoausschlüsse vereinbart werden. Die vorliegende Klausel wertete er als Risikoausschluss, da sie Geschlechtsumwandlungen generell vom Versicherungsschutz ausnimmt, also selbst dann, wenn ein Krankheitswert vorliegt und eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit bejaht wird.
Risikoausschluss wirkt als mittelbare Diskriminierung
Die Bedingungen definierten einen Versicherungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit und Unfallfolgen. Der OGH stellt zunächst klar, dass es keine Krankheit sei, transgender oder intersexuell zu sein. Er bezieht insoweit auch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 17.10.2017 – 1 BvR 747/17) mit ein, der das Gleiche festgestellt hatte. Aber: Ein Krankheitswert könne sich möglicherweise aus einem damit verbundenen klinisch-relevanten Leidensdruck ergeben, so die österreichischen Richter weiter. Transsexualität komme daher etwa dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.
Weiter führt das Gericht aus, dass das Verbot der Geschlechterdiskriminierung nach § 1c VersVG auch auf transgender und intersexuelle Personen anzuwenden sei, obwohl diese Vorschrift nicht die weite Formulierung "Geschlecht" verwendet, sondern sich ausdrücklich nur auf "Frauen und Männer" bezieht. Der OGH stützt sich auf Unionsrecht und betont, dass der EuGH Transsexualität dem Begriff "Geschlecht" zuordne und dass Art. 8 EMRK auch Menschen vor Diskriminierungen schütze, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen. Dies müsse auch für § 1c VersVG gelten.
In der streitigen Klausel liege zwar keine unmittelbare, dafür aber eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, so der OGH. Zwar schließe die Klausel vordergründig jeden Versicherten von der Leistung aus, in Wahrheit bedeute sie jedoch eine Diskriminierung von intersexuellen und transgender Personen, weil eine Geschlechtsumwandlung nur bei dieser Personengruppe infrage komme. Die Klausel diskriminiere folglich diese Personen, weil sie diesen die Möglichkeit nehme, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen.
Die Lage in Deutschland
Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung mit aktuellen Themen im Bereich des Gleichbehandlungsrechts, die auch über die Landesgrenzen hinaus Bedeutung entfalten. In Deutschland ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG eine Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität im Rahmen von Schuldverhältnissen, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ausdrücklich unzulässig. Das AGG untersagt sowohl mittelbare als auch unmittelbare Benachteiligungen.
Große Veränderungen hatte hier das – auch vom OGH in Bezug genommene und weiterhin in der Literatur kritisch bewertete – sogenannte Unisex-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2011 gebracht, das es untersagte, das Geschlecht als Auslöser für unterschiedliche Prämien oder Leistungen zu nehmen. Anschließend hatte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Rechtsfertigungsgründe im AGG angepasst: Geschlechtsabhängige Differenzierungen bei Prämien und Leistungen sind ab dem 21.12.2012 nicht mehr zulässig (für Altverträge ist § 33 Abs. 5 AGG zu beachten).
Im Hinblick auf den Begriff "Geschlecht" hat beispielsweise das LG Wuppertal (Urteil vom 29.12.2022 – 4 O 373/21) entschieden, dass die Inter- und Transsexualität diesem Begriff zugeordnet werden kann und zudem in der dortigen Konstellation eine Benachteiligung des transidenten Versicherten angenommen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2017, 3643) schützt Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Am 1.11.2024 ist zudem das – gerade bei einzelnen Regelungen auch kritisch bewertete – Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft getreten.
Die Frage der Kostenerstattung
Eine ganz andere Frage ist, ob die Kosten für geschlechtsangleichende Behandlungen vom privaten Krankenversicherer geschuldet werden, insbesondere ob es sich um medizinisch notwendige Heilbehandlungskosten handelt. Die Rechtsprechung zur privaten Krankenversicherung befasst sich weiterhin selten mit dieser Problematik.
Der OGH hatte einen Krankheitswert bei Trans- oder Intersexualität dann für möglich gehalten, wenn ein damit verbundener klinisch-relevanter Leidensdruck entsteht. Gerade eine psychische Komponente kann hier entscheidend sein. Es wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Krankheitswert vorliegt, ob wirklich die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass sie nur durch eine Geschlechtsumwandlung beseitigt werden kann und die schweren Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden können.
Auch hier stützt sich der OGH nicht nur auf österreichische Entscheidungen, sondern bezieht auch deutsche Literatur und Rechtsprechung mit ein (s. Voit in Prölss/Martin, VVG, § 192 VVG Rn 35). Bereits im Jahr 1994 hatte etwa das OLG Köln (Urteil vom 11.04.1994 - 5 U 80/93) die medizinische Notwendigkeit der operativen Behandlung bejaht, nachdem es den Leiden der transsexuellen Person Krankheitswert zugesprochen hatte (anders hatte es das KG gesehen, Urteil vom 27. 1. 1995 - 6 U 6696/93).
Es ist aber ebenso im Einzelfall zu prüfen, zumal bei Heranwachsenden, ob diesen so gravierenden inneren Spannungen womöglich psychische Erkrankungen/Störungen zu Grunde liegen und dann eine psychologische Behandlung medizinisch indiziert ist anstatt eines so gravierenden körperlichen und in der Regel irreversiblen Eingriffs wie einer Geschlechtsumwandlung, zumindest in einem ersten Schritt. Jedwede verallgemeinere Aussagen oder gar abstrakte "Ratschläge" verbieten sich ohnehin.
Kostenerstattung nach der Transition
Weitere Fragen können sich stellen, wenn es um Kosten geht, die nach erfolgten Operationen oder Hormonbehandlungen entstehen können, insbesondere geht es hier häufig um die Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung transidenter Personen. Nach einer bislang vereinzelt gebliebenen Entscheidung des LG Wuppertal (Urteil vom 29.12.2022 – 4 O 373/21) ist es nicht per se ausgeschlossen, etwa die Injektion einer Samenspende eines Dritten bei der Partnerin des transidenten Versicherten als versichert anzusehen. Für die Frage der Kostenerstattung kommt es auch hier immer auf den Einzelfall die konkreten Versicherungsbedingungen/Tarife, die Behandlungen und die sonstigen Umstände an.
Mit einer anderen Folgefrage befasste sich – vor dem "Unisex-Stichtag" 21.12.2012 – der BGH, der entschied, dass die Geschlechtsumwandlung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers den privaten Krankenversicherer nicht dazu berechtigt, die versicherte Person nunmehr in den Frauentarif einzustufen (Urteil vom 09.05.2012 – IV ZR 1/11).
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?
Sowohl für die geschlechtsangleichenden Behandlungen selbst als auch für nachfolgende Maßnahmen wie Kinderwunschbehandlungen stellt sich zudem die Frage, ob sie vorsätzlich herbeigeführt wurden. Denn § 201 VVG legt fest, dass der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherte die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hintergrund ist, dass geschlechtsangleichende Behandlungen zu Unfruchtbarkeit führen können.
In der versicherungsrechtlichen Literatur ist die wohl überwiegende Ansicht bei einer Geschlechtsumwandlung – auch bei angenommener Entscheidungsfreiheit des Versicherten – dass der Krankheitswert in der Regel nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Im Hinblick auf spätere Kinderwunschbehandlungen wird teilweise auf die Frage abgestellt, ob ein aus der Geschlechterinkongruenz folgender klinisch-relevanter Leidensdruck (Geschlechtsdysphorie) besteht. Wenn ja, dann sei § 201 VVG auf mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen verbundene Folgekrankheiten unanwendbar. Die Beschränkung der Leistungspflicht auf Fälle der Geschlechtsdysphorie wird mit dem Argument begrüßt, dass nur insoweit eine versicherte Krankheit bestehe. Das LG Wuppertal verneinte in seinem Urteil das Eingreifen des Leistungsausschlusses hingegen auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was aber teilweise als zu undifferenziert bewertet wird.
Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung gibt es nur wenige Entscheidungen, die sich mit der Problematik versicherungsrechtlicher Fragen, insbesondere in der Krankenversicherung, transidenter Personen befassen. Umso gewichtiger ist das Urteil des obersten Gerichtes in Österreich, zumal die dortige Rechtslage mit der in Deutschland gut vergleichbar ist, also auch für deutsche Versicherungsnehmer von Bedeutung ist.
Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther ist Rechtsanwalt in Köln und auf das Versicherungsrecht spezialisiert. Er ist zudem Professor an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln, Institut für Versicherungswesen und Mitdirektor der Forschungsstelle Versicherungsrecht.