Ertragsteuerinformationen umsatzstarker Unternehmen transparent machen
Das Gesetz zielt darauf ab, die Ertragsteuerinformationen dieser Unternehmen transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen. Im HGB sind nunmehr Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften geregelt. Auch das Recht der Abschlussprüfung wurde punktuell angepasst.
Änderungen des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss hatte den Regierungsentwurf zuletzt noch dahingehend ergänzt, dass das in § 342o Abs. 2 HGB vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342p Satz 4 HGB vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht werden. In § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wird nun zudem klargestellt, dass nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle. Gemäß § 14a Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) wird ferner der Verkehrsopferhilfe der (vorläufige) Aufgabenbereich der Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle übertragen. Zudem wurde eine redaktionelle Korrektur der Wirtschaftsprüferordnung aufgenommen.