Offenlegungspflicht multinationaler Unternehmen zu Ertragsteuerinformationen beschlossen

Mul­ti­na­tio­na­le um­satz­star­ke Un­ter­neh­men und Kon­zer­ne müs­sen künf­tig län­der­be­zo­gen Er­trag­steu­er­in­for­ma­tio­nen ver­öf­fent­li­chen. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz beschlossen und damit die EU-Richt­li­nie 2021/2101 um­ge­setzt. Die Veröffentlichungspflicht gilt für Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Davon gibt es in Deutschland Regierungsangaben zufolge etwa 500.

Ertragsteuerinformationen umsatzstarker Unternehmen transparent machen

Das Gesetz zielt darauf ab, die Ertragsteuerinformationen dieser Unternehmen transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen. Im HGB sind nunmehr Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften geregelt. Auch das Recht der Abschlussprüfung wurde punktuell angepasst.

Änderungen des Rechtsausschusses

Der Rechtsausschuss hatte den Regierungsentwurf zuletzt noch dahingehend ergänzt, dass das in § 342o Abs. 2 HGB vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342p Satz 4 HGB vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht werden. In § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wird nun zudem klargestellt, dass nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle. Gemäß § 14a Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) wird ferner der Verkehrsopferhilfe der (vorläufige) Aufgabenbereich der Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle übertragen. Zudem wurde eine redaktionelle Korrektur der Wirtschaftsprüferordnung aufgenommen.

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2023 (ergänzt durch Material der dpa).