Nur Verbot der Betretung bestimmter Orte zulässig
Das Gesetz biete keine Grundlage für eine Verbleibepflicht an einem bestimmten Ort, insbesondere in der eigenen Wohnung. Zwar dürfe das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden. Eine Pflicht zu Hause zu bleiben, könne aber nicht auf dieser Grundlage verhängt werden. Die Regierung von ÖVP und Grünen hatte mit Aufflammen der Coronakrise Mitte März 2020 das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt.
Größere Geschäfte bei stufenweiser Wiederöffnung ungerechtfertigt benachteiligt
Die Richter monierten auch die Kriterien zur stufenweisen Wiederöffnung der Geschäfte. Die Verordnung, mit der Mitte April 2020 die Öffnung von Bau- und Gartenmärkten sowie kleiner Geschäfte mit weniger als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche erlaubt wurde, sei eine Ungleichbehandlung zum Nachteil größerer Geschäfte. Aus Sicht des Gerichts erfolgte sie ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung.