Öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Kohleausstieg unterzeichnet

Am 10.02.2021 wurde der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland unterzeichnet. Grundlage für den Vertrag ist das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, das die schrittweise Abschaltung aller Braunkohlekraftwerke in Deutschland bis spätestens 2038 festlegt. Der Vertrag wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Betreibern von Braunkohle-Großkraftwerken geschlossen.

Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten

Wie der Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Andreas Feicht (CDU ) erklärte, bietet der öffentlich-rechtliche Vertrag nunmehr Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Er habe drei entscheidende Vorteile für den Bund: “Erstens gibt es einen umfassenden Klageverzicht seitens der Betreiber. Sie können gegen den Kohleausstieg keine Rechtsbehelfe einlegen. Zweitens werden die Entschädigungszahlungen für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gesichert. Und drittens erhält der Bund mit dem Vertrag die Option, alle Stilllegungsdaten in den 2030er Jahren nochmals um drei Jahre vorzuziehen, und zwar ohne zusätzliche Entschädigung. So bleibt der energiepolitische Handlungsspielraum erhalten, auch bei eventuell schärferen Klimazielen in der Zukunft.“

Kraftwerksbetreiber erhalten Milliardenentschädigung

Für die vorzeitige Stilllegung ihrer Kraftwerke erhalten die Betreiber – RWE, LEAG, EnBW und Saale Energie – eine Entschädigung. RWE erhält 2,6 Milliarden Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen im Rheinland. Die LEAG erhält 1,75 Milliarden Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die Entschädigung wird in fünfzehn gleich großen jährlichen Tranchen ab Stilllegung des ersten Kraftwerksblocks ausgezahlt und für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gesichert. Im Gegenzug erklären die Betreiber einen umfassenden Klageverzicht, sowohl vor nationalen Gerichten als auch vor internationalen Schiedsgerichten. Die vertraglichen Regelungen und die Entschädigungszahlungen stehen noch unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt der Europäischen Kommission.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.