Nur in Notfällen kein Durchsuchungsbefehl erforderlich
In dem Fall entschieden die Richter, dass die Behörden einen Durchsuchungsbefehl brauchen, um Zugang zu den Aufzeichnungen von Sendemasten zu bekommen. Diese Daten können ein Bewegungsprofil darüber liefern, wo sich eine Person wann aufgehalten hat. Der Vorsitzende Richter John Roberts machte in der Urteilsbegründung aber auch klar, dass die Praxis nicht für Notfälle gelte. Bombendrohungen, Kindesentführungen oder etwa Amokläufe seien von der Entscheidung nicht betroffen.
Räuber mittels Aufzeichnungen von Handyanbietern überführt
In dem konkreten Fall ging um einen Mann, der wegen mehrerer bewaffneter Raubüberfälle zu einer 127 jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft hatte sich auf Aufzeichnungen von Handyanbietern gestützt, um seine Schuld zu beweisen. Die Daten zeigten, dass sich der Verdächtige in der Nähe aufhielt, als mehrere der Überfälle passierten. Seine Anwälte argumentierten, dass die Behörden damit den vierten Zusatzartikel der Verfassung verletzt hätten, der US-Bürger vor staatlichen Übergriffen schützen soll.