Das Oberste Gericht der USA lässt das strenge Abtreibungsgesetz in Texas vorerst in Kraft, erlaubt Anbietern von Schwangerschaftsabbrüchen aber Klagen dagegen. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Supreme Court in Washington hervor. Das umstrittene Gesetz verbietet Abtreibungen, sobald der Herzschlag des Fötus festgestellt worden ist. Das kann schon in der sechsten Schwangerschaftswoche der Fall sein.
Privatpersonen können klagen
Außergewöhnlich an dem Gesetz ist, dass es Privatpersonen ermöglicht, zivilrechtlich gegen alle vorzugehen, die bei einer Abtreibung helfen. Die Regelung ermöglicht Klagen gegen eine ganze Reihe von Personen – vom Taxifahrer, der eine Frau zur Klinik fährt, bis hin zu Eltern, die ihre Tochter finanziell bei der Abtreibung unterstützen. Der Supreme Court hatte bereits abgelehnt, das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.09.2021 zu stoppen.
Bislang Lebensfähigkeit entscheidend
Bislang sind Abtreibungen nach einem Grundsatzurteil des Supreme Court von 1973 in den USA bis zur Lebensfähigkeit des Fötus erlaubt – heute etwa bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Unter Ex-Präsident Donald Trump war das Oberste Gericht durch personelle Neubesetzungen mit einer klaren konservativen Mehrheit ausgestattet worden. Vor dem Supreme Court ist auch ein Fall zu einem Abtreibungsgesetz aus dem Bundesstaat Mississippi anhängig.
Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2021 (dpa).
Aus dem Nachrichtenarchiv
Abtreibungsgesetz in Texas - Regierung wendet sich an Supreme Court,
Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.10.2021,
becklink 2021216
USA: Striktes texanisches Abtreibungsgesetz vorläufig gestoppt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.10.2021, becklink 2021119
USA: Supreme Court befasst sich im Dezember mit Recht auf Abtreibung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.09.2021, becklink 2020951
Abtreibungsentscheidung befeuert Debatte über Supreme-Court-Besetzung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.09.2021, becklink 2020811
Texas verbietet fast alle Schwangerschaftsabbrüche, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.09.2021, becklink 2020781