BVerwG weist Klagen gegen Ausbau der Bahnstrecke Nürnberg - Ebensfeld ab

Die Gemeinde Breitengüßbach und die Marktgemeinden Rattelsdorf und Zapfendorf bleiben mit ihren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt – Zapfendorf" erfolglos. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 06.09.2018 entschieden (Az.: 3 A 11.15, 3 A 14.15 und 3 A 15.15).

Zwei neue Gleise geplant

Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die zwischen Hallstadt und Zapfendorf vorhandene zweigleisige Strecke umzubauen und um zwei neue Gleise zu ergänzen. Die Ortslagen in Breitengüßbach und Zapfendorf sollen durch Schallschutzwände geschützt werden. Darüber hinaus ist zur Schallminderung für den gesamten Abschnitt die Maßnahme "Besonders überwachtes Gleis" angeordnet.

Einwendungen gegen Lärmschutzkonzept unberechtigt

Die Klagen, mit denen sich die Gemeinden gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen wehren, blieben ohne Erfolg. Ihre Einwendungen gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Berechnung der Beurteilungspegel sind nach Auffassung des BVerwG unbegründet. Insbesondere habe die Schalltechnische Untersuchung mangels einer belastbaren Prognose der Güterzuglängen auf der Grundlage der 16. BImSchV eine durchschnittliche Güterzuglänge von 500 Metern ansetzen dürfen.

Gemeinde kann private Belange einzelner Bürger nicht geltend machen

Danach seien die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf den der Gemeinde Breitengüßbach gehörenden Grundstücken im Ortsteil Unteroberndorf nicht überschritten. Ebenso wenig sei ihre Planungshoheit beeinträchtigt. Soweit sie beanstande, im Gebiet ihres Bebauungsplans "Am Sandweg" seien drei Grundstücke einer falschen Gebietsart zugeordnet und im Gebiet des Bebauungsplans "Im Klingen" sei für ein Grundstück zu Unrecht kein passiver Schallschutz vorgesehen, gehe es um private Belange einzelner Bürger; diese könne die Gemeinde nicht geltend machen. Für eine nachhaltige Störung ihrer Planungen sei nichts ersichtlich.

Campingplatz mit Schutzwürdigkeit eines Misch- oder Dorfgebiets

Die Marktgemeinde Rattelsdorf habe sich mit der Klage gegen die Lärmbeeinträchtigung ihres Campingplatzes am Ebinger See gewandt. Der Planfeststellungsbeschluss habe dem Campingplatz die Schutzwürdigkeit eines Misch- oder Dorfgebiets, nicht aber eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Das sei nach den örtlichen Verhältnissen des Campingplatzes und insbesondere angesichts der Vorbelastungen durch die Bestandsstrecke sowie die Autobahn nicht zu beanstanden. Die danach zu beachtenden Immissionsgrenzwerte würden deutlich unterschritten.

Gericht sieht keine Probleme mit Flächennutzungsplan

Entgegen dem Vortrag der Marktgemeinde Zapfendorf verstoße der Planfeststellungsbeschluss auch nicht gegen das Gebot, die Eisenbahnplanung dem Flächennutzungsplan anzupassen (§ 7 BauGB). Ihr Flächennutzungsplan stelle für die Bahn eine Verkehrsfläche und in deren Nähe eine Wohnbaufläche dar. Die Bahnstrecke sei auf der Verkehrsfläche geplant. Dass der Vorhabenträger über die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften hinaus Schallschutz auch für eine Fläche vorsehen müsse, die weder bebaut noch verbindlich durch einen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt sei, ergebe sich aus der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht.

Keine nachhaltige Störung der kommunalen Planung

Auch im Rahmen der Abwägung habe im Verhältnis zur Gemeinde kein Anlass bestanden, Schallschutz für die Wohnbaufläche in Erwägung zu ziehen. Eine alternative Streckenführung, mit der dem Interesse der Gemeinde an einem Schutz ihrer Planungen vor Lärm hätte Rechnung getragen werden können, komme nicht in Betracht. Soweit die Gemeinde die Wohnbaufläche nicht durch eine verbindliche Festsetzung von Wohngebieten konkretisiert hatte, war nach Auffassung des Gerichts ein Grund für Schallschutzwände nicht ersichtlich. Durch den Bebauungsplan Zapfendorf Süd II habe sie zwar einen Teil der Wohnbaufläche zu einem Wohngebiet entwickelt. Dort würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aber selbst unter Berücksichtigung der von der verlegten Staatsstraße 2197 (Kreisverkehr) ausgehenden Straßenverkehrsgeräusche nur auf wenigen Grundstücken und nur in der Nacht in geringem Maß überschritten. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planung sei damit nicht verbunden.

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - 3 A 11.15

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2018.

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