"Nürburgring 2009": OLG Koblenz hebt Verfahrenseinstellung auf

Das Strafverfahren gegen einen Schweizer Staatsbürger wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts "Nürburgring 2009" muss fortgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgerichts Koblenz mit Beschluss vom 14.09.2018 entschieden und die Verfahrenseinstellung durch das Landgericht Mainz aufgehoben (Az.:1 Ws 327/18).

LG stellte Strafverfahren wegen Tatbegehung im Ausland ein

Das Landgericht Mainz hatte das Strafverfahren gegen einen Schweizer Staatsbürger wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts “Nürburgring 2009“ eingestellt. Das Gericht war der Auffassung, die dem Angeklagten vorgeworfenen beiden Fälle der Urkundenfälschung (jeweils Herstellen und Gebrauch eines gefälschten Schecks) unterlägen nicht dem deutschen Strafrecht, da die Taten nicht im Inland begangen worden seien. Die Verfahrenseinstellung wurde durch die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

OLG hebt Verfahrenseinstellung auf - Tatort im Inland gegeben

Das OLG hat die Verfahrenseinstellung aufgehoben und klargestellt, dass hinsichtlich beider angeklagten Taten auch im Inland ein Tatort bestehe und damit deutsches Strafrecht anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des LG sei für die Bestimmung des Tatortes nicht allein die erste Übergabe der Schecks maßgebend, welche jeweils im Ausland erfolgt sei. Vielmehr begründe auch jede Weitergabe einer gefälschten Urkunde einen Tatort, wenn die Weitergabe von vornherein vom Tatplan und Vorsatz des Täters umfasst war. So verhalte es sich hier.

Tatplan umfasste Einlösung der gefälschten Schecks in Deutschland 

Nach der Beweislage spreche vieles dafür, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass die gefälschten Schecks letztlich bei einer deutschen Bank eingereicht werden. Im Falle des ersten übergebenen Schecks sei es auch tatsächlich zu dessen Einreichung bei der Rheinland-Pfalz Bank in Mainz gekommen, wodurch ein Tatort in Mainz begründet worden sei. Im Falle des zweiten übergebenen Schecks sei es zwar nicht mehr zur Einreichung gekommen, weil zwischenzeitlich die fehlende Deckung des ersten Schecks bekannt geworden sei. Insoweit sei jedoch maßgeblich, dass nach der Vorstellung des Angeklagten sich die von der Tat ausgehende Gefahr gerade in Deutschland realisieren sollte.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2018.

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