Das BVerwG hat klargestellt, dass der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit Wiedergutmachungsansprüche nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) in entsprechender Anwendung begründen kann, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin-West oder Westdeutschland verlegt wurde (Urteil vom 10.12.2025 – 8 C 6.24).
Die Gesellschaft macht Entschädigungsansprüche wegen des Verlusts von Aktienbeteiligungen an einer Berliner Bank im Zeitraum von 1933 bis 1937 geltend. Die Bank hatte ihren Sitz im späteren Beitrittsgebiet in Berlin-Mitte. Nach der Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde ein Prokurist in Berlin-West zum Notvertreter bestellt. Seine Befugnis erstreckte sich jedoch nicht auf das Vermögen der Bank im sowjetischen Sektor. Eine satzungsgemäße Sitzverlegung erfolgte nicht vor Ablauf der Anmeldefristen für rückerstattungsrechtliche Ansprüche.
Das VG Berlin hatte die Klage abgewiesen. Es ging davon aus, dass mit der Bestellung des Notvertreters ein Sitz im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts begründet worden sei. Deshalb seien das Vermögensgesetz und das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht anwendbar.
Entscheidend ist Entziehungszeitpunkt
Das BVerwG sah dies anders. § 1 Abs. 6 VermG sei entsprechend anzuwenden, wenn im Beitrittsgebiet entzogene Vermögenswerte vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, aber erst nach Ablauf der Anmeldefristen nach Berlin-West oder Westdeutschland verbracht wurden. Aktienanteile seien am Sitz der Gesellschaft belegen. Dieser Sitz habe sich bei der Entziehung in Berlin (Ost) befunden. Die Bestellung eines Notvertreters reiche für eine Sitzverlegung nicht aus; erforderlich sei ein konstitutiver Akt wie ein Beschluss der zuständigen Organe. Bis zum Stichtag 30. Juni 1950 sei dies nicht erfolgt.
Da das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, wurde die Sache an das VG Berlin zurückverwiesen.


