Leichtere Aussetzung des Umgangsrechts bei möglicher häuslicher Gewalt
Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB könne das Umgangsrecht länger oder dauerhaft nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese Hürde sei zu hoch. Das Erleben oder Miterleben von (häuslicher) Gewalt könne zwar nach ständiger Rechtsprechung eine Kindeswohlgefährdung darstellen, diese Frage werde aber rechtlich der Einzelfallentscheidung überlassen. In der Praxis sei es oft schwierig, insbesondere in Eilverfahren, schnell und mit der erforderlichen forensischen Sicherheit die nötigen Feststellungen zu treffen. Lasse sich eine Gewaltsituation zunächst nicht ausreichend verifizieren, könne im Zweifel ein Umgang auch in solchen Fällen angeordnet werden. Hier seien gesetzliche Regelungen zur grundsätzlichen Einordnung der Fälle häuslicher/sexualisierter Gewalt insbesondere in noch unklaren Ermittlungssituationen notwendig. Es sei zudem gesetzlich klarzustellen, dass es in solchen Fällen keine Vermutung gibt, der Umgang diene dem Kindeswohl. Es bedürfe gesetzlicher Regelungen zu den Auswirkungen (vermuteter) häuslicher Gewalt auf das Umgangsrecht, die erleichterte Möglichkeiten vorsähen, Umgangs- und Kontaktrechte in solchen Fällen (gegebenenfalls zeitweilig) auszusetzen.Verbesserungen bei der Fortbildung von Familienrichter/innen
Ferner müsse eine strukturelle Qualität der familienrichterlichen Tätigkeit gewährleistet werden. Die Regelung in § 23b Abs. 3 GVG genüge dafür nicht. Erforderlich sei es, ein bundesweit verbindliches Curriculum für Familienrichter/innen zu schaffen, das in fest vorgegebenen Zeiten absolviert werden müsse und regelmäßig zu aktualisieren sei. Auch müssten ausreichend zeitliche Kapazitäten geschaffen werden, damit die Fortbildungen von allen Familienrichter/innen (regelmäßig) wahrgenommen werden können.