NRV begrüßt BVerfG-Urteil: Keine Patientenfixierung ohne richterliche Kontrolle

Die Neue Richtervereinigung (NRV) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Es sei nicht überraschend, dass das BVerfG angesichts Art. 104 Abs. 2 GG die unverzügliche Nachholung einer richterlichen Anhörung nach einer in der öffentlichen Unterbringung vom Arzt angeordneten 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung fordert. In Tagen wie diesen, "in denen gerade auch Politiker nicht so viel von unserem Rechtsstaat halten", sei es wichtig, "allen vor Augen zu führen, dass der Grundrechtsschutz für alle Menschen gilt und auch nicht an den Türen psychiatrischer Kliniken endet", bekräftigte die NRV unter Bezugnahme auf die Reaktionen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Abschiebung des Tunesiers Sami A. (BeckRS 2016, 47269).

Bundesländer und Kliniken gefordert

Auf der Grundlage dieser Entscheidung seien die Bundesländer aufgefordert, Regelungen zu schaffen, die den Schutz der Grundrechte der Betroffenen auch tatsächlich ermöglichen. Die Kliniken seien damit aufgefordert, qualifiziertes und ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen, das den vom BVerfG geforderten Überwachungspflichten im Fall der Fixierung nachkommen kann. Die Mehrbelastung durch die zu erwartenden neuen Verfahren in der Justiz müssten ebenfalls berücksichtigt werden, solle der Grundrechtsschutz nicht leer laufen, so die NRV.

NRV fordert Möglichkeit der Beiordnung qualifizierter Verfahrenspfleger

Die hier maßgeblichen Verfahren sollten nach Ansicht von NRV-Bundessprecherin Brigitte Kreuder-Sonnen Veranlassung sein, Regelungen zu schaffen, die es ermöglichen, qualifizierte Verfahrenspfleger für die Betroffenen in freiheitsentziehenden Verfahren beizuordnen. Es bedürfe versierter Verfahrenspfleger, die nicht nur in der Anhörung anwesend, sondern in der Lage sind, aktiv das Verfahren für den jeweiligen Betroffenen kritisch zu begleiten. Daran fehle es derzeit in einer Vielzahl von Verfahren, in denen nicht Rechtsanwälte beigeordnet werden könnten. Hier sei der Bundesgesetzgeber aufgefordert, zum Beispiel Anforderungen an eine notwendige Qualifikation zu schaffen – gekoppelt an eine deutlich bessere Vergütung dieser Tätigkeit, fordert Kreuder-Sonnen.

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2018.