Notartermin nicht allein wegen Corona unzumutbar – Zwangsgeld gerechtfertigt

Ein Schuldner kann einen Termin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht mit dem bloßen Verweis auf seine stark erhöhte Gefährdungslage infolge der Corona-Pandemie als unzumutbar absagen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 09.07.2020 entschieden und eine Beschwerde gegen ein Zwangsgeld zurückgewiesen.

Zwangsgeld wegen Nichtwahrnehmung eines Notartermins verhängt   

Die 77-jährige Schuldnerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führte aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die "momentane Situation" verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

OLG: Unzumutbarkeit auch bei Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen nicht dargelegt

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch keine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage – offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter – genügten dafür nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung – bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

Bestandsverzeichnis zudem nicht zwingend persönlich abzugeben

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.