Weitere Länder entscheiden über Corona-Anpassungen am "Freischuss"

Corona hat auch die Planungen der Jurastudenten aufgewirbelt. Viele Bundesländer klären in diesen Tagen, welche Auswirkungen die Pandemie auf die Durchführung des "Freischusses" haben wird. Die ersten hatten in den vergangenen Tagen erklärt, das Sommersemester 2020 nicht in die Fristberechnung für den "Freischuss" einfließen lassen zu wollen. Dem schließen sich nun weitere Länder an, doch es gibt auch eine andere Lösung.

Nordrhein-Westfalen streicht das Sommersemester 2020 bei der Fristenberechnung

Das Sommersemester 2020 bleibt für die Jura-Studierenden in Nordrhein-Westphalen für die Berechnung der Freiversuche unberücksichtigt, wie das Justizministerium des Landes meldet. Diese Entscheidung sei nach Abstimmung mit den anderen Ländern durch die Vorsitzenden der drei Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Düsseldorf, Hamm und Köln unter Beteiligung des Ministeriums der Justiz gefallen. Für alle Studierenden im Fach "Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung" bleibe das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt. In diesem Semester erbrachte Prüfungsleistungen könnten aber trotzdem anerkannt werden.

Rheinland-Pfalz schließt sich an

Auch in Rheinland-Pfalz bleibt das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der Studienzeit für alle im Sommersemester 2020 immatrikulierten Studierenden für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch (§ 5 Abs. 5 Satz 1 JAG) unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Präsenzbetriebes an den Universitäten liege bezüglich des Sommersemesters 2020 ein "ähnlich wichtiger Grund" im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG vor.

Sachsen begrenzt Sonderregelung auf Studierende des 8. Semesters

In Sachsen hat sich das Landesjustizprüfungsamt entschlossen, vorerst nur zugunsten der Studierenden des 8. Fachsemesters einzugreifen. Für diese sei von Amts wegen generell § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SächsJAPO im Hinblick auf das Sommersemester 2020 entsprechend anzuwenden. Damit werde die Corona-Pandemie für alle Studierenden des 8. Semesters als zwingender Grund anerkannt, aus dem das Studium nicht möglich gewesen sei. Ergänzend soll diese Regelung auch für Studierende gelten, die sich in einem höheren Semester befinden, jedoch aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsJAPO noch im Examenstermin 2020/2 im Freiversuch teilnehmen könnten.

Entscheidung in Sachsen-Anhalt noch offen

Ob das laufende Sommersemester 2020 im Sinn von  § 26 Abs.2 JAPrVO unberücksichtigt bleibt, stehe derzeit noch nicht fest, heißt es in einer Zusammenfassung einer Informationsveranstaltung des Justizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt. Falls dies der Fall sein sollte, könnten Freiversuchskandidaten, die sich für den Prüfungsdurchgang 2/2020 angemeldet haben, ohne Angabe näherer Gründe von der Prüfung zurücktreten und ihren Freiversuch auch noch im Prüfungsdurchgang 1/2021 ablegen.

Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hatten bereits entschieden

Bereits in den vergangenen Tagen hatten die Justizministerien in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen erklärt, das Sommersemester in Bezug auf die Zulassungsmöglichkeit zum "Freischuss" nicht zu werten. Die neue Regelung gilt in diesen Ländern für alle künftigen Prüflinge. Es wird also nicht danach unterschieden, in welchem Fachsemester sich die Studierenden während des Sommersemesters 2020 befanden, an welcher Universität das Sommersemester 2020 absolviert wurde und in welchem Maß eine Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen hat.

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.